Einzig der Fahrplanwechsel (Fahrkarten und Angebote)

martarosenberg, Donnerstag, 25.10.2018, 09:54 (vor 2704 Tagen) @ fbettker

Mir ist nicht bekannt, dass die Bahn dort einen Höchstzeitraum (zwischen Veröffentlichung des Ausfalls und des Ausfalls selbst) festgelegt hat, in dem ein Entschädigungsanspruch besteht. Daher kann aus meiner Sicht der einzige relevante Zeitpunkt der Informationsstand zum Zeitpunkt des Kaufs der Zeitkarte sein. Und aufgrund der Bahncard-Nummer, die man im FGR einzutragen hat, weiß die Bahn, wann man die Bahncard erworben hat.

Das einzige "Vabanquespiel", was der Kunde da hat, ist der Fahrplanwechsel.

Da kauft der Kunde "auf gut Glück" in der Hoffnung, dass nach Fahrplanwechsel die Verbindungen auch zu seiner Zufriedenheit funktionieren.

Diese Unsicherheit gehört, ich meine juristisch, dazu, oder?

Gruß!


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