Ich nicht. Erst recht nicht für bereits gebuchte Tickets. (Allgemeines Forum)

gnampf, Montag, 04.06.2018, 19:27 (vor 2851 Tagen) @ musicus

Wie weist die DB im Streitfall dem Kunden nach, was er zum Buchungszeitpunkt gewusst haben muss? "Die Ankunft verzögert sich bis zu 15 Minuten." dürfte kaum ausreichend sein, um dem Kunden FGR zu verweigern - "bis zu 15" kann ja auch 0,5 Minuten bedeuten.
Fakt ist: der Verkauf erfolgt (mutwillig) fahrplanbasiert und die (strittige) Verbindung wird (ebenso mutwillig) als buchbar im System vorgehalten.

Erstmal weist sie gar nichts nach, warum sollte sie, sondern sie verweigert einfach. Damit etwas nachgewiesen werden müßte müßtest du erstmal einen Prozeß anstrengen. In dem darfst du dir vom Richter sicherlich die Frage gefallen lassen, aus welchen Gründen du denn nicht 15 Minuten früher gefahren bist, genauso wie die DB sicherlich gefragt würde warum sie die Fahrkarte so hat buchen lassen... aber vielleicht fällt der DB eine bessere Begründung ein als dir... sehr sicher sogar.

Du unterstellst hier hingegen der DB gerade Vorsatz. Kannst du den denn beweisen? Ich bezweifel es.

Sicherlich wird die DB aber darlegen können seit wann die Meldung hinterlegt war und auf welchen Kanälen sie angezeigt wurde. Wenn es dann eine Überschneidung mit dem Buchungskanal gibt kann man zwar immer noch behaupten man hätte blind einfach irgendwo geklickt ohne hinzuschauen und deswegen die Meldung nicht gelesen... aber das ist reichlich irrelevant.

In der Praxis spielt das sicherlich maximal dann eine Rolle, wenn die Sache übers Servicecenter Fahrgastrechte läuft. Vor Ort wird man wohl weder Lust noch vermutlich Möglichkeit haben das ganze so im Detail zu prüfen. Und vermutlich wird selbst der SC-FGR den Hinweis außen vor lassen... aber sie müssen es nicht, wenn z.B. der musicus mal wieder Forderungen stellt könnte es sein das jemand sehr genau arbeitet.


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