Bahn und Schiff (Fahrkarten und Angebote)

SEE 238, Donnerstag, 06.07.2017, 16:29 (vor 3225 Tagen) @ ICE2020
bearbeitet von SEE 238, Donnerstag, 06.07.2017, 16:33

Wenn also auf dem Hinweg Du aufgrund einer Verspätung das Schiff verpasst greifen die FGR. Im umgekehrten Fall, wo die Verantwortung bei der Reederei liegt, ist diese Dein Ansprechpartner um Ansprüche geltend zu machen

Dem ist so, ja? Das wusste ich auch noch nicht. Ich dachte immer, die FGR von Bahn und Schiff wären in beiden Richtungen voneinander getrennt. Wobei das Verpassen des Schiffes auf der Hinfahrt i. d. R. unproblematisch ist, da es meistens keine "Schiffbindung" gibt. Anders sieht es aus, wenn man die letzte Verbindung des Tages verpasst oder wenn der Schiffsverkehr wegen Unwetter eingestellt wird. Dann zahlt die Bahn, wenn sie einen pünktlich zum Hafen gebracht hat, aber wohl kein Hotel, weil man den "Zielbahnhof laut Fahrkarte" nicht mehr erreicht. Falls doch, würde das bei mir Zweifel hervorrufen.

Auf der Rückfahrt hingegen steht man mit einem Sparpreis schon etwas dumm da, wenn das Schiff verspätet ist. Formal gesehen ist es aus Bahn-FGR-Sicht schlichtweg ein zu spätes Erscheinen am Abfahrtsbahnhof. Hinzu kommt:

Der Beförderer haftet nicht, wenn […] die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffs beeinträchtigen, oder durch außergewöhnliche trotz aller zumutbarer Maßnahmen nicht zu verhindernde Umstände, die die Erbringung des Personenverkehrsdienstes behindern, verursacht wurde.

Da diese Ursache meistens zutrifft, sind von der Reederei i. d. R. keine Entschädigungen zu erwarten (über die Ungleichbehandlung der verschiedenen Verkehrsträger kann man diskutieren). Aber wie wachtberghöhle schon schrieb: Oberste Priorität hat die (sichere) Weiterbeförderung. Und da wäre es wirklich wünschenswert, dass bei durchgehend gebuchten Fahrkarten mit einer Schiffsverspätung die Aufhebung der Zugbindung einhergeht – natürlich ohne Entschädigungsansprüche gegenüber der Bahn. Das Reisezentrum Niebüll hat sicherlich Erfahrungen mit diesen Fällen. Vielleicht zeigt man sich da kulant, ich weiß es nicht.

Weiterhin gilt übrigens einschränkend:

Diese Rechte gelten nicht für Fahrgäste mit Fahrscheinen mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist […].

Insgesamt eine interessante und relevante Thematik.

Beste Grüße
SEE 238


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