Was sagt den die Eisenbahnverkehrsordnung? (Fahrkarten und Angebote)

Hustensaft, Donnerstag, 25.05.2017, 07:45 (vor 3274 Tagen) @ Giovanni

Selbstverständlich greift auch bei Verbundtarifen im Eisenbahnverkehr die Eisenbahn-Verkehrsordnung. Demnach muss das Zugpersonal nach Aufforderung Plätze zuweisen, wobei nicht von Sitzplätzen die Rede ist.

Stimmt. Nur regelt § 5 EVO, dass Beförderungsbedingungen zugunsten des Fahrgastes abweichen dürfen - und es heißt Fahrgast, nicht Fahrrad!

Ist keine anderweitige Möglichkeit zur sicheren Unterbringung des Fahrrades vorhanden, muss das Zugpersonal also die Fahrgäste im Mehrzweckbereich bitten Platz zu schaffen - auch wenn diese dadurch auf ihren Sitzplatz verzichten müssen.

Falsch. Fahrräder sind Gepäck - und dessen Mitnahme regelt die EVO eindeutig, ebenso wie dessen Unterbringung (Mehrzweckbereiche sind in der EVO übrigens unbekannt). Das Zugpersonal kann also nur auf Basis der allgemeinen Anordnungsrechte hier agieren, weitere Ansprüche pro Fahrrad existieren schlicht nicht.

Bevor hier weitere Thesen in den Raum gestellt werden: Bitte mit der entsprechenden Fundstelle in der EVO belegen.


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