Hängt vom Einzelfall ab, aber grundsätzlich nicht (Fahrkarten und Angebote)

Giovanni, Mittwoch, 24.05.2017, 17:35 (vor 3271 Tagen) @ Hustensaft

Und ein großer Teil der Strecken im Nahverkehr dürfte in Verbünden oder verbundähnlichen Tarifen stattfinden
auf keinen Fall muss jemand aufstehen oder gar den Zug verlassen, nur damit ein Fahrrad mitgenommen werden kann.

Selbstverständlich greift auch bei Verbundtarifen im Eisenbahnverkehr die Eisenbahn-Verkehrsordnung. Demnach muss das Zugpersonal nach Aufforderung Plätze zuweisen, wobei nicht von Sitzplätzen die Rede ist.
Ist keine anderweitige Möglichkeit zur sicheren Unterbringung des Fahrrades vorhanden, muss das Zugpersonal also die Fahrgäste im Mehrzweckbereich bitten Platz zu schaffen - auch wenn diese dadurch auf ihren Sitzplatz verzichten müssen.

Allerdings ist das Zugpersonal nicht berechtigt, diese Fahrgäste des Zuges zu verweisen. Auch dann nicht, wenn der zusteigende Reisende eine Platzreservierung besitzt.

Bei der Gelegenheit:
Es ist auch ein Irrtum, dass Rollstuhlfahrer Vorrang genießen. Ist der Zug wirklich so voll, dass ein Rolli eben nicht mehr passt, gilt auch hier "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.", es sei denn (aber nur im FV), der Rolli hat reserviert. Analog auch der Kinderwagen - ist der Zug voll (und können die Kinderwagen nicht zusammengeklappt werden), dann ist eben voll, Rollis sind nicht wertvoller als Kinderwagen und umgekehrt.

Auch hier greift selbstverständlich die EVO.
Sofern andere Möglichkeiten zur sicheren Unterbringung existieren, kann & muss das Zugpersonal diese auch nutzen, um die Beförderungspflicht zu erfüllen.
d.h. der Radfahrer kann auf andere Mehrzweckabteile oder den Einstiegsbereich verwiesen werden, wenn dort noch Platz ist - ähnliches gilt für Kinderwagen.
(Zumindest in den meisten Zügen existieren bedeutend mehr Kinderwagen-/Fahrradabstellmöglichkeiten als Rollstuhlplätze)

Nur wenn dies nicht möglich ist, greift "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.".

--
Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)


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