Zugbindung auf *ersetzten* Zug (Aktueller Betrieb)

michael_seelze, Freitag, 15.07.2016, 22:04 (vor 3537 Tagen) @ musicus

@sflori

Doch. Denn in "den Zügen" bezeichnet eine Zugnummer.

Hier wird's offenbar schon Interpretationssache. Von Zugnummer, steht in den BB nämlich nix, woher nimmst du also die Gewähr für deine Sichtweise?
"In den Zügen" verweist für sich genommen leider nur auf eine qualitative Differenzierung. Man kann's somit auch als "Zuggattung" oder "Produktklasse" lesen. (also sinngemäß "gilt für den ICE, der am 11.11. um 11:11 Uhr von Köln nach Düsseldorf fährt in der 2. Klasse")

Wo nicht "Zuggattung" oder "Produktklasse" steht, kann ich das auch nicht lesen.


@JeDi & michael_seelze

Wenn eine Fahrkarte nur zur Fahrt in den Zügen und zu Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind, berechtigt und in der Fahrkarte der Zug mit "ICE 279 [+ Uhrzeit und Abgangsbahnhof]" angegeben ist, berechtigt diese Fahrkarte nur zur Fahrt mit diesem Zug.

Doch, die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt in den auf ihr bezeichneten Zügen (also ICE 4711 und IC 815 - und nicht IC 2901). Wenn der ausfällt also auch in jedem anderen.

Deinem "also..." Schluss folge ich nicht ganz. Es sind laut BB die Züge nämlich nur unkonkret, auf der Fahrkarte bezeichnet und durch Zug bzw. Leistung, Wagenklasse, Datum und Uhrzeit umschrieben und *nicht* konkret durch eine Zugnummer definiert respektive identifiziert.

Die DB möchte sich vielleicht offenlassen, was sie auf ihre Fahrkarten zur Bezeichnung der Züge schreibt. Die Züge sind nicht durch

Zug bzw. Leistung

umschrieben.

Der Verweis auf die Uhrzeit wäre schlicht sinnlos, wenn Zug=Zugnummer gelten würde. (Oder gibt es täglich mehrere verschiedene FV-Leistungen mit derselben Zugnummer zu unterschiedlichen Uhrzeiten?)

Z.T. s.o. Der Verweis auf die Uhrzeit erspart Reisenden das Mitführen der der Buchung zugrundeliegenden Reiseverbindung.

Ich kann mich nur wiederholen: Für Planverkehre stimmt das alles zweifellos. Aber bereits der Begriff "Ersatzfahrt" impliziert, dass es sich bei der Leistung um eine 1:1-Kompensation des ausgefallenen Zuges handelt. Ganz besonders dann, wenn Linienführung und Zeitlage gleich sind, sehe ich keinen Anlass die Zugbindung unter Berufung auf BB oder FGR, aufzuheben.

Mit anderen Worten: Zug ICE 787 [Zugnummern theoretisch] fällt aus. Es verkehrt Ersatzzug IC 2901. Jeder Fahrgast, der mit einer Fahrkarte, in der Zug 787 mit Uhrzeit und Datum verzeichnet ist, nicht Zug ICE 2901, sondern einen anderen Zug nutzt, ist ohne gültige Fahrkarte, sofern er nicht vernünftigerweise mit einer Verspätung seiner selbst am Zielort lt. Beförderungsvertrag (z.B. wegen vorhandener oder vernünftigerweise zu erwartender, potentiell anschlussgefährdender Verspätung von IC 2901) von mindestens 20 Minuten rechnen konnte.

Wenn ein Zug ausfällt und ich per Fahrkarte an diesen Zug (s.o) gebunden bin, habe ich doch eine entsprechende Verspätung am Zielort lt. Beförderungsvertrag zu erwarten, da ich ohne Inanspruchnahme der FGR gar nicht vom Bahnhof, ab dem der in der Fahrkarte bezeichnete Zug ausfällt, weiterfahren dürfte.

Diesen Punkt kann ich insofern nicht nachvollziehen, als dass die Beförderungsrechte bzw. -pflichten bei einer Ersatzleistung, die den ausgefallenen Zug ersetzt, ja durch den Ersatz(!)charakter der Ersatzfahrt auf den Ersatzzug übergehen. Der Anbieter stellt ja die Ersatzleistung gerade zur Abwendung von Schäden und daraus resultierenden Schadensersatzforderungen, sowie zur Wahrung der Pünktlichkeit bereit, eben um zu vermeiden, dass eine Aufhebung der Zugbindung im Sinne der FGR erfolgen kann. Ich finde es gewagt, dem Dienstleister die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Erfüllung mit dem Argument der *betrieblichen* Nomenklatur zu versagen. Abgesehen davon ergibt dieser Standpunkt nur unter der Prämisse Zug=Zugnummer Sinn


So wie es z.Zt. auf den Fahrkarten steht. Auch wenn man mit geänderter Streckenführung zu einem späteren Zeitpunkt weiterreiste, versagte man ja dem Beförderer nicht die Möglichkeit zur Erfüllung des Beförderungsvertrages.

Ich frage mich, wenn die Sache so einfach wäre, wie von Dir angegeben, warum die DB Fernverkehr AG den Ersatzzug verkehrlich (nicht betrieblich) nicht mit der ursprgl. Zuggattung und Nummer versieht, um dem Problem vorzubeugen.

Das frage ich mich in der Tat auch.

Meine Vermutung ist, dass man die BB vorsätzlich so schwammig formuliert hat, gerade weil man mit der Zugbindung die Kundschaft auch an ggf. verkehrende Ersatzfahrten binden will, wobei es sich mir nicht erschließt, weshalb man nicht entweder den Grundsatz Zug=Zugnummer in den BB festschreibt (wenn die Sache so einfach wäre, wie von michael_seelze angegeben) oder Ersatzfahrten verkehrlich unter der Nummer des ausgefallenen Zuges laufen lässt.

Schwammig in AGB zu formulieren, ist immer unschön, da Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen.


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