BGB § 254 (Allgemeines Forum)

Eingleisigkeit, Montag, 20.10.2014, 00:39 (vor 4193 Tagen) @ geko
bearbeitet von Eingleisigkeit, Montag, 20.10.2014, 00:40

Es geht natürlich um die als "Erzwingungsstreik" deklarierten Tage NACH der Urabstimmung.

Die DB könnte ja durchaus auf die Idee kommen, die GDL in das finanzielle Messer laufen zu lassen.

Die Theorie klingt natürlich reizend intrigant, erscheint aber auch mir zweifelhaft. Im § 254 BGB steht nämlich in Bezug auf Schadenersatz (und genau darum geht es ja hier), im Absatz 2:

Dies [die Einschränkungen zum Umfang des zu leistenden Ersatzes - siehe Abs. 1] gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, (...) dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.(...)

Bedeutet im Klartext, dass die Bahn nachweisen muss, dass sie nicht schon vor Streikbeginn wusste, dass die GdL zu unrecht streikt. "Ins offene Messer laufen lassen" funktioniert bei Schadenersatz nämlich gerade nicht.

Nun lässt sich sicherlich trefflich streiten, ob und wie man der DB nachweisen könnte, dass sie es hat "darauf ankommen lassen". Vielleicht kann sich ja ein echter Jurist in dieser Diskussion beteiligen?

Grüße
Eingleisigkeit


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