irreführende Werbung und äußere Form des Vertrags (Fahrkarten und Angebote)

Fabian318, Münster i. W., Mittwoch, 18.01.2012, 01:43 (vor 5404 Tagen) @ michael_seelze
bearbeitet von Fabian318, Mittwoch, 18.01.2012, 01:47

Mit jedem Fahrkartenkauf stimmt man doch den Tarifbedingungen selbiger zu. Über diese müsste man sich vorher informiert haben.

Ja, aber Teile der AGB sind eben nichtig, wenn man nach der äußeren Form des Vertrages nach nicht mit ihnen zu rechnen hat. So wäre es zum Beispiel für das "Bayernticket 1. Klasse" definitiv nichtig, wenn in den AGB stünde, dass dies nur zwischen 10:00 und 10:02 in der 1. Klasse Gültigkeit hätte.


Geregelt ist dies in § 305c BGB:

"§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders."


Darüberhinaus sind die AGB für Fahrkarten ohne Internet auch
gar nicht so leicht einsehbar, allenfalls unter Mühen an einer Verkaufsstelle.

Werbung ist meiner Meinung nach lediglich als eine unverbindliche Information anzusehen. Steht bei der Werbung denn kein Hinweis auf die BB.

Die Werbung darf keine wichtigen Informationen weglassen oder falsche Informationen geben. Sonst wäre das ganze Kleingedruckte in mancherlei Werbung ja gar nicht nötig. - Muss es also immer erwähnt werden, dass "5 Personen, 1 Tag" doch nicht so allgemeingültig ist? Ich tendiere zu ja.

http://de.wikipedia.org/wiki/Irref%C3%BChrende_Werbung

Meiner Laieneinschätzung nach ist Werbung weit mehr als eine unverbindliche Information.


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