Zollrecht/kontrollen innerhalb Deutschlands (hier Südbaden) (Allgemeines Forum)

cyberle, Düsseldorf, Dienstag, 26.07.2011, 16:21 (vor 5368 Tagen) @ Reisefuchs
bearbeitet von cyberle, Dienstag, 26.07.2011, 16:24

(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.


und das hier

in Diesem Fall um eine sog. "mobile Kontrollgruppe" des Bundesgrenzschutzes handelte, wobei der neuere Begriff dieser Einheit "KEV, was für Kontrolleinheit Verkehrswege" ist.

Sie führen an den Grenzen zu den Schengener Vertragsstaaten entsprechende Kontrollen im Binnenland durch und nehmen überall und insbesondere überwiegend in Bezirken mit Drittlandsgrenze neben der Grenz- und Zollkontrolle eine zusätzliche Funktion bei der Schmuggelbekämpfung wahr.Die Mobilen Kontrollgruppen sind befugt, überall im Bundesgebiet Kontrollen durchzuführen, das heißt uneingeschränkt innerhalb 30 km von den Grenzen ins Landesinnere und darüber hinaus wenn Grund zur Annahme besteht, dass Waren mitgeführt werden, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Die mobilen Kontrollgruppen arbeiten mit anderen Behörden wie der Landes- und Bundespolizei zusammen, die Beamten selber sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Die Rechtsgrundlage bietet insbesondere das Zollverwaltungsgesetz. In § 14 des ZollVG wird die o.g. 30km-Grenze normiert. Allerdings sind örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des ortsnahmen Raumes gem. § 10 ZollVG zulässig, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.


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