Unterschiede Fahrgastrechte Bahn / EU (Fahrkarten und Angebote)

Fabian318, Münster i. W., Samstag, 05.03.2011, 18:06 (vor 5558 Tagen) @ sflori
bearbeitet von Fabian318, Samstag, 05.03.2011, 18:07

Ohooo. Und Du hast Recht! *staun* Da unterscheiden sich die Angaben von Bahn und EU-Verordnung:

Nein!

Bahn:

- Versp. > 60 min. am Zielort
- Erstattung des nicht gefahrenen Teils
- Erstattung des gefahrenen Teils, wenn man zum Ausgangspunkt zurückfährt
- kostenlose Rückfahrt

Wie gesagt: Das sind irgendwelche Werbeaussagen auf der Bahn-Homepage, die AGB sind da 100% im Einklang mit der EU-Verordnung:

9.1.3 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende am Zielbahnhof
gemäß Beförderungsvertrag mehr als 60 Minuten verspätet ankommen wird, kann er auch die
Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. Er hat dann anstelle der Ansprüche nach den
Nummern 9.1.1 oder 9.1.2 Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Fahrpreises für die
nicht durchgeführten Teile der Fahrt und für die bereits durchgeführten Teile, wenn die Fahrt für
ihn sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit. Für die Erstattung gilt Nr. 9.3.

(Hervorhebung durch mich)

Also gegebenenfalls, nicht obligatorisch. Auf fahrgastrechte.info ist der Sachverhalt auch korrekt wiedergegeben:

Soweit die Reise unterwegs abgebrochen wird, weil sie aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist, besteht auch der Anspruch auf Erstattung des Betrages für die bereits durchfahrene Strecke sowie erforderlichenfalls die Erstattung der Fahrkarte für die Rückfahrt zum Ausgangsbahnhof der Reise.

Wenn man es im Ort des Reiseabbruches also so schön findet, besteht erstmal keine Erfordernis direkt zurückzufahren.

Gruß
Fabian


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