ETCS/LZB (Sammelantwort) (Allgemeines Forum)

sb, Dienstag, 30.05.2017, 17:10 (vor 2532 Tagen) @ bahnmuffel

Mich würde das Zustandekommen deiner Schätzung im Promillebereich interessieren?

Hochrechnung aus DB-Ril 808 (Kostenkennwertekatalog), gültig ab 01.05.2016, unter folgenden Rahmenbedingungen:

- PZB-Sicherung Einfahrten/Ausfahrten Schnellfahrstrecke

- PZB-Sicherung der signaltechnischen Deckung des Abzweiges Planena

- PZB-Sicherung Einfahrvorsignal, Einfahrsignal, Ausfahrvorsignal, Ausfahrsignal in den Überholbahnhöfen mit jeweiligen Fahrstraßen

- ohne weitere PZB-Blocksignale auf der freien Strecke

Das Verlegen einer Rückfallebene wie PZB kostet sicher mehr als nur ein paar Promille.

3,0 Mrd. € * 1 Promille = 3 Mio. €
=> "ein paar Promille" = knapp 10 Mio. €; selbst wenn es 15 Mio. € wären, wär's nicht weiter tragisch...

Die Anschaffung, Installation

= Investition

und Wartung kosten Geld.

...sind Teil der Instandhaltungskosten, welche auch für sämtliche andere Gewerke anfallen (insbesondere für Ober- und Unterbau sowie Schallschutzwände).

Dazu kommt noch die Verkabelung zum ESTW.

= Investition (siehe oben)

Ne14-Tafeln brauchen einfach kein teures Kabel zum Stellwerk. Und man bedenke auch, dass jedes Signal ein eigenes keinesfalls günstiges Kabel zum Stellwerk benötigt, welches angeschafft, verlegt und gewartet werden muss.

Daher Beschränkung einer PZB-Ausrüstung auf Bahnhöfe und Abzweigstellen.

RBCs sind per se redundant ausgelegte Systeme, die den Ausfall eines Teilsystems kompensieren können (2v3-Systeme).

Für den rel. unwahrscheinlichen Ausfall einer BSC kann man mit verschiedenen Methoden, wie geschickter Verteilung der BSC oder redunanter Funkausleuchtung noch weiter verringern.

Soweit die erfolgreich erprobten Maßgaben aus der Schweiz, die Deutschland noch vor wenigen Jahren als überflüssig erachtete.

Sollte doch mal ein Teil der Strecke ohne Funk sein, gibt es bei ETCS L2oS ein betriebliches Verfahren zum Durchfahren dieses Bereichs. Sollte das Funkloch eine gewissen Länge übersteigen, so ist nur noch Fahren auf Befehl möglich.

Nun wäre interessant, wie diese Annahme zu jedem Zeitpunkt vollständig mit §15(3)EBO i.V.m. §28(5)EBO im Einklang steht?

Zumal auch DB Netz – abweichend der Auffassung in Deutschland ein paar Jahre zuvor – inzwischen vorschreibt:

"Muss: Reaktion auf Funkausfall (M_NVCONTACT): Zwangsbetriebsbremsung"


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