Zu den 3 Vorwürfen (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Samstag, 12.07.2014, 23:16 (vor 3619 Tagen) @ michael_seelze


Zum zweiten Punkt:
Die Fahrkarte entspricht den (zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen) Beförderungsbedingungen, daher könnte in der Tat ein Verstoß gegen § 10 AEG vorliegen.
Inzwischen wurden die SCIC-NRT so verändert, dass die Fahrkarte heute nicht mehr den Beförderungsbedingungen entspräche und somit die Beförderungspflicht nicht mehr greifen würde.

Die Kurzauskunft vom EBA: Fahrscheine, die durch die DB ausgegeben werden, hat sie auch anzuerkennen.

Vergleiche hierzu die Stellungnahme der DB auf Facebook: https://www.facebook.com/dbbahn/posts/558366300865982:

"Sicherlich kommt es auf die Strecke an. Es darf kein zu großer Umweg von der Direktverbindung sein. Wenn Sie auf bahn.de eine Preisauskunft erhalten, so können Sie dies auch buchen. Ich verstehe Ihren Hintergedanken leider nicht, worauf Sie hinaus möchten."

Ich schaue mal in der Bibliothek, ob ich dort einen Kommentar zu § 10 AEG finde, der die Frage aufklärt. Das ist aber wahrscheinlich zu speziell.

Es ist auch nicht genau definiert, was Kreuz-, Quer- und Rundfahrten sind. Wo ist da die Grenze zu ziehen? Ich würde mal sagen, dass das Vertriebssystem die Grenze zieht. Diese Entscheidung ist dem Fahrgast nicht zuzumuten.


Zum dritten Punkt:
Ich sehe keinen Verstoß gegen Artikel 27 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, da für mich nicht klar ist, dass sich die Beschwerde bei DB Vertrieb auf die Rechte und Pflichten aus der selbigen Verordnung bezieht.

Die Fahrpreisnacherhebungsstelle der DB Vertrieb GmbH hat auf meine Beschwerde vom 16.12.2012 nicht innerhalb von einem Monat reagiert. Die erste Stellungnahme erfolgte dann durch den Zentralen Kundendialog mit Schreiben vom 08.02.2013. Also später als einen Monat nach Eingang meiner Beschwerde.


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