Stimmt nicht (Allgemeines Forum)

Jogi, Sonntag, 15.08.2010, 22:19 (vor 5798 Tagen) @ Giovanni
bearbeitet von Jogi, Sonntag, 15.08.2010, 22:20

In der Fahrgastrechteverordnung ist kein Ausschluss für Billigtickets vorgesehen.

Stimmt. Es gibt aber deftige Einschränkungen.

Die Fahrgastrechteverordnung greift jedoch erst bei mehr als einer Stunde am Ziel - und nicht schon bei 20 Minuten.

Sorry, das ist Quark. Auf fahrgastrechte.info -> "Weiterfahrt mit einem anderen Zug" heißt es (wie immer eigene Hervorhebung):
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort seiner Fahrkarte kann der Fahrgast: [...] einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Besitzt der Fahrgast eine Fahrkarte des Nahverkehrs, muss er bei Nutzung eines tariflich „höherwertigen“ Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte / den Produktübergang zunächst bezahlen und kann die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets).
Ergo, bei Nutzung des Fernverkehrs, wenn man eigentlich mit einem WET hätte fahren wollen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung.

Die 60-Minuten-Grenze greift auch beim WET, da die Entschädigung allerdings mit 1,50 EUR kleiner als 4 EUR liegt wird sie nicht ausbezahlt. (Gleicher Link -> "Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof"). Wer das Geld haben will muss drei solche Verspätungen gesammelt einreichen um über die "magische 4-EUR-Grenze" zu kommen.

Die DB sieht das nicht gerne ein - sie hat aber keine andere Wahl! Sie muss sich daran halten!

Wie würde liebe70 jetzt wohl schreiben? Die böse, böse DB...

Grüße, Jogi


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