Keine Begrenzung in Fällen der Hilfeleistung (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Montag, 28.09.2026, 15:00 (vor 1 Tag, 11 Stunden, 58 Min.) @ VT642
bearbeitet von Barzahlung, Montag, 28.09.2026, 15:00

Wenn ich mich hier im Forum so umschaue, gäbe es wohl so manche, die, wenn es keine Begrenzung gäbe, irgendwelche Verbindungen zusammenfabulieren, um dann zum D-Ticket Preis mit dem Taxi von Frankfurt nach Hamburg zu fahren.

Organisiert dagegen die Bahn Taxis als SEV oder gibt sie Gutscheine für Taxis aus, dann gibt es keine solche Obergrenze.

Wie Ihr u.a. am hier eingestellten Medienbericht über den Hinweisbeschluss (LG Landshut, 03.12.2025, 13 S 2471/25 e) sehen könnt, gibt es für Taxikosten bis zum Reiseziel als Schadensersatz wegen Verweigerung der Weiterbeförderung oder Hilfeleistung gerade keine feste Obergrenze. Das gilt wegen Art. 20 Abs. 2 lit. b PRR erstmal auch für eine Fahrt mit dem D-Ticket im Eisenbahnverkehr.

Da man bei Bahnens i.d.R. am Folgetag einfach in den nächsten Zug einsteigen und bis zum Ziel weiterfahren kann, wäre bloß zu beachten, dass die Taxikosten sich im Rahmen dessen bewegen, was eine Hotelübernachtung vor Ort inkl. Bahnhofstransfer gekostet hätte.

Wenn Dir dagegen nach ICE/TGV-Ausfall in Paris an der Bahnsteigsperre die Weiterbeförderung nach Frankfurt verweigert wird und davon auszugehen ist, dass Du auf ewig dort festsitzen würdest, dürfte eine Taxifahrt nach Frankfurt auch im vierstelligen Wert sehr wahrscheinlich ersatzfähig sein.


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