Moralisch streitbar, aus Sicht der DB legitim? (Allgemeines Forum)
Genau das. Natürlich möchte die Bahn, dass du pünktlich ankommst, weil so kein Entschädigungsanspruch entsteht. Solange man pünktlich am Ziel ist, ist es nämlich für den Anspruch egal, ob man 10 Minuten, 1 Stunde oder 3 Stunden früher abfährt. Es zählt nur die verspätete Ankunft am Ziel.
Das stimmt nicht. Nimmt man eine neue Verbindung zählt die neue Verbindung als Grundlage für eine Verspätung.
Aber dafür muss die neue Verbindung erstmal mind. 60 Minuten verspätet sein. Und hier gilt eben nicht mehr der ursprüngliche Fahrplan, sondern der schon geänderte Fahrplan zum Zeitpunkt der Wahl der neuen Verbindung - mit im Fall des Threadstarters bereits 60 Minuten längerer Fahrzeit. Da es um ein Ticket mit Zugbindung geht, ist vorher ja auch keine Wahl einer neuen Verbindung zulässig. Erst wenn hier dann weitere 60 Minuten Verspätung oben drauf kommen, entsteht nun der Entschädigungsanspruch. Nutzt der Fahrgast also die empfohlene frühere Verbindung mit früherer Abfahrt aber (nach neuem Plan) pünktlicher ursprünglich gebuchter Ankunft (und das ist ja der Fall über den wir hier reden), gilt das von mir geschriebene uneingeschränkt.
Wenn man z.B. (ich nehme mal einen Stundentakt an) abweichend von der Empfehlung eine Verbindung noch eine Stunde früher bzw. noch früher wählt (also 2 Stunden vor gebuchter Abfahrtszeit) und damit (ohne weitere Verspätungen) 1 Stunde vor gebuchter Ankunft ankommen würde, enstünde ein Entschädigungsanspruch bei pünktlicher Ankunft zur ursprünglich gebuchten Zeit - aber mit 60 Minuten Verspätung der neuen gewählten Verbindung. Da aber im geschilderten Fall die 60 Minuten frühere Abfahrt schon nicht möglich war, spielt das hier keine Rolle. Der einzige Fall, der hier ggf. gelten könnte wäre: Ich nehme nicht die erste mögliche Verbindung mit gebuchter oder nach gebuchter Abfahrt, obwohl möglich, sondern entscheide mich bewusst aus freien Stücken ohne Not für eine noch später ankommende Verbindung. Wobei auch hier das Einzelne durchaus anders sehen.
Und auch wenn ich - weil ich pünktlich zur gebuchten Abfahrtszeit am Bahnhof erscheine - von der späteren Abfahrt erst überrascht werde und dann erst eine neue Verbindung wähle, gilt hier ggf. zu meinen Gunsten die alte Verbindung für den Anspruch. Angenommen alle Verbindungen an diesem Tag sind von der gleichen Umleitung/Änderung betroffen, also alle Verbindungen brauchen neu planmäßig 60 Minuten mehr. Und gerade die Verbindung zur ursprünglich gebuchten Stunde fällt wegen Personalmangel nun auch noch aus. Dann wähle ich ja erst dann den Zug mit sogar noch späterer Abfahrt als gebucht und bin - auf Basis der neu gewählten Verbindung - "nur" mit +60 am Ziel, aber anhand der gebuchten Verbindung eben mit +120 und habe einen Entschädigungsanspruch von
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ICE619,
09.10.2024, 01:00
- Entspann dich ... - frank_le, 09.10.2024, 05:47
- Gute Kommunikation konnte die DB noch nie.
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musicus,
09.10.2024, 06:05
- Moralisch streitbar, aus Sicht der DB legitim? -
Sanformatiker,
09.10.2024, 09:47
- Moralisch streitbar, aus Sicht der DB legitim? -
rainman51,
09.10.2024, 09:54
- Moralisch streitbar, aus Sicht der DB legitim? - Sanformatiker, 09.10.2024, 10:22
- Grundlage für Entschädigung immer Zeiten auf Fahrkarte - Knochendochen, 09.10.2024, 12:41
- Moralisch streitbar, aus Sicht der DB legitim? -
rainman51,
09.10.2024, 09:54
- Moralisch streitbar, aus Sicht der DB legitim? - Alibizugpaar, 09.10.2024, 11:47