Taxikosten bis zum Zielbahnhof (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Dienstag, 14.05.2024, 20:23 (vor 573 Tagen) @ Rook
bearbeitet von Barzahlung, Dienstag, 14.05.2024, 20:25

Für den Fahrgast gilt eine Schadensminderungspflicht, d.h. Kosten für alternative Beförderungen (z.B. Taxikosten) sind möglichst gering zu halten.

Wobei das so 1. nicht in der EVO steht und ich 2. meine, dass sich das auf die Verkehrsmittelart bezieht und nicht auf die zurückgelegten Wegstrecken, d.h. wenn z.B. ein QDL genutzt wird und zum ausfallenden Regionalzug ein Linienbus fährt, dass hier dann nur die Kosten erstattet werden, die für die Busfahrt angefallen wären und nicht die für ein Taxi.

Vgl. Nr. 8.2.4 Teil A TB DT:

Das Eisenbahnunternehmen bietet dem Reisenden die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel zum vertragsgemäßen Zielort an, sofern dies praktisch durchführbar ist.

Dies gilt:

▪ Wenn ihre fahrplanmäßige Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass die Reisenden wegen einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls ohne Nutzung dieses Verkehrsmittels min-destens 60 Minuten verspätet am Zielbahnhof ankommen wird,

▪ oder wenn ein Zug ausfällt, es sich bei dem von den Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Aus-falls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielbahnhof ohne Nutzung des anderen Ver-kehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.

Bietet das Eisenbahnunternehmen den Reisenden nicht die Weiterbeförderung in einem an-deren Verkehrsmittel an und ist es den Reisenden aus vom Eisenbahnunternehmen zu vertre-tenden Gründen nicht möglich, mit dem Eisenbahnunternehmen in Kontakt zu treten (Kon-taktaufnahme vor Ort mit einer Verkaufsstelle bzw. Informationsstelle oder Personal des ge-nutzten Zuges) und nutzen die Reisenden daraufhin selbständig ein anderes Verkehrsmittel für die Weiterfahrt zum vertragsgemäßen Zielort, so haben sie einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120 €.

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