Frage zu Fahrgastrechte-Fall (Allgemeines Forum)
Diese Regel von EK-Wagendienst greift m.E. nur, wenn man sich aufgrund einer Fahrplanänderung dazu entschließt, deutlich früher zu fahren und dann auf dieser früheren Fahrt eine Verspätung erfährt, damit auch Fälle wie gebuchte Abfahrt 10 Uhr und Ankunft 16 Uhr, tatsächliche Abfahrt 6 Uhr und Ankunft plan 12 Uhr, ist 14 Uhr kompensiert werden.
Ansonsten ließe sich das Ganze ja ad absurdum führen, wenn bei Zugausfall argumentiert wird, man hätte eine neue, jedoch nach der gebuchten Verbindung abfahrende Verbindung gewählt und sei mit dieser pünktlich, aber gemessen an der gebuchten Ankunftszeit 1h zu spät angekommen = keine Entschädigung. Meines Erachtens muss mindestens das erstattet werden, was sich bei Nutzung der nächstmöglichen Alternative an Verspätung ergeben hätte. Fraglich ist m.E.im genannten Fall, ob eine mehr als 2-stündige Verspätung, die jedoch bei Nutzung der ursprünglichen Verbindung nur knapp über 1 Stunde betragen hätte, tatsächlich mit 50% entschädigt werden muss.
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Junior,
28.12.2023, 19:07
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EK-Wagendienst,
28.12.2023, 20:39
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bahnfahrerofr.,
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EK-Wagendienst,
28.12.2023, 21:23
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VT642,
28.12.2023, 21:49
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bahnfahrerofr.,
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