Mahlzeiten bei der DB ab 120 Minuten Verspätung (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Donnerstag, 19.10.2023, 21:22 (vor 1061 Tagen) @ KBD_1880
bearbeitet von Barzahlung, Donnerstag, 19.10.2023, 21:23

Wie kommt die DB auf diese "Marke" von 120 Minuten? Wer einen Blick in die Verordnung wirft, wird erkennen, dass die Zahl "120" nur im Zusammenhang mit der 50%-Entschädigung und an keiner anderen Stelle auftaucht.

Naja, in Artikel 20 Abs. 2 VO (EG) 2021/782 steht ja:

Beläuft sich die Verspätung nach Absatz 1 auf 60 Minuten oder mehr oder im Falle eines Zugausfalls bietet das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausgefallenen Dienst durchführt, den Fahrgästen Folgendes kostenlos an:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Entfernung vom Lieferanten, der erforderlichen Lieferzeit und der Kosten vernünftigerweise lieferbar sind

Ich könnte mir vorstellen, dass man sich das wie folgt gedacht hat:
Der Mensch kommt länger ohne Essen aus als ohne Wasser. Wenn es also der Wartezeit angemessen ist, ab 60min. Erfrischungen anzubieten, dann ist es angemessen Speisen erst bei größeren Verspätungen anzubieten.

Woher nimmt die DB, scheinbar in dem Wissen um ihre Verpflichtung, sich das Recht raus, abweichend von der Verordnung erst ab 120 Minuten Verspätung die Hilfeleistung in Form von Mahlzeiten anzubieten?

Die genannte Regelung ist Ergebnis der Abstimmung zwischen DB und ihrer Aufsichtsbehörde.
Es steht Dir natürlich frei, das anders zu sehen. Dann musst Du eben die Kosten auslegen und Kostenersatz einfordern bzw. die DB auf Kostenersatz verklagen.


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