FGR Nordseeinseltarif - getrennte Beförderungsverträge (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Mittwoch, 07.06.2023, 17:04 (vor 914 Tagen) @ wachtberghöhle
bearbeitet von michael_seelze, Mittwoch, 07.06.2023, 17:06

Gebucht war ein Onlineticket inklusive Schiffahrt im April:

Itzehoe - Büsum (Zug) - Helgoland (Schiff) und zurück.

Am Reisetag fuhr witterungsbedingt das Schiff nicht.

Eingereicht beim Servicecenter FGR: Ausfall Verbindung (Schiff), also Verzicht auf die Reise.
Ergebnis ist, Ersattung wird abgelehnt, da Verurscher das Schiff ist. Klingt nachvollziehbar, also den Antrag bei der Reederei gestellt.

Die haben mir nun den reinen Schiffanteil erstattet. Wie komme ich nun an den DB-Anteil?

Überhaupt nicht. Deine Fahrkarte verkörpert mehrere eigenständige Beförderungsverträge für die Verkehrsträger Zug und Schiff.

Auszüge aus dem Nordseeinseltarif:

3.1 Fahrkarten werden nach den Bestimmungen dieses Tarifs im Namen und auf Rechnung
(i) des jeweils befördernden Verkehrsunternehmens bzw. (ii) der jeweils befördernden
Verkehrsunternehmen verkauft. Eine Fahrkarte kann dabei einen oder mehrere eigenständige
Beförderungsverträge verkörpern.
3.2 Ein Beförderungsvertrag kommt jeweils ausschließlich mit dem Verkehrsunternehmen
zustande, dessen Verkehrsmittel der Reisende benutzt. Nimmt der Reisende aufeinanderfolgend
Beförderungsleistungen verschiedener Verkehrsträger oder mehrerer Beförderer desselben
Verkehrsträgers in Anspruch, so kommt mit jedem Beförderer jeweils ein eigenständiger
Beförderungsvertrag zustande. Eine Verpflichtung mehrerer Beförderer als Gesamtschuldner
wird dadurch nicht begründet.
[...]

Übergangsbahnhof ist nach Ziffer 3.4.2 des Tarifs Heide(Holst) ab dort bis Büsum ist NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG der Beförderer. Von Büsum bis Helgoland Adler&Eils GmbH & Co. KG.

Und weiter:


5. Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis (Fahrgastrechte)
5.1 Kann der Reisende wegen eines Zugausfalls oder einer Zugverspätung die Fahrt mit
einem daran anschließenden Schiff oder Flugzeug nicht am selben Tag fortsetzen, so gelten
die Nrn. 9.1.6 und 9.3 BB Personenverkehr entsprechend; im Übrigen findet BB Personenverkehr
Nr. 9 ausschließlich für die Reise mit der Eisenbahn Anwendung.
5.2 [...]Für den Reisenden ist bereits vor Antritt der Fahrt erkennbar, dass die Schiffs-/Flugverbindung im Anschluss an den gebuchten Zug ausfällt. Auch dann wird die Zugbindung aufgehoben, und der Reisende kann einen früheren oder späteren Zug nutzen, der
den Anschluss an die Schiffs-/Flugverbindung herstellt. Ein Anspruch auf Erstattung einer
Produktklassendifferenz und/oder einer Wagenklassendifferenz besteht in diesen Fällen
nicht.


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