Ergänzende Frage ... (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Donnerstag, 10.11.2022, 20:04 (vor 525 Tagen) @ Tobs

Nun zu meiner Frage: Theoretisch hätte ich für den genannten Abschnitt, im Vorfeld, ja auch ein Flexticket der Produktklassen A oder B lösen können, vorausgesetzt, aufgrund der geringen Entfernung, diese gelten bereits ab 0:00 Uhr oder bis 03:00 Uhr des Folgetages, um die Fahrt abzudecken. FV gibt es in dieser Zeitlage ja keinen mehr.

Hätte ich dann, abgesehen von dem vergleichsweise deutlich höheren Preis, Anrecht auf eine Erstattung des tatsächlichen Taxipreises geltend machen können oder hätte man argumentieren können, dass zu diesem Zeitraum kein FV mehr verkehrt, und sich, aufgrund dieses Sachverhalt auf die NRW-Mobilitätsgarantie berufen können?

Bei DB-Fernverkehrsfahrkarten greift die Mobilitätsgarantie doch gar nicht.

Bei einer Nachtfahrt (planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 oder letzter Zug des Tages) mit einer IC/EC- oder ICE-Fahrkarte greift in Deinem Fall jedoch die Regelung aus 9.1.5 BB Personenverkehr und Taxikosten werden bis 80€ erstattet. Das gilt auch, wenn die am Reisetag gewählte Verbindung ausschließlich Nahverkehrszüge enthält.

Genauso müssten auch mit einem Verbundfahrschein bis zu 80€ (und nicht nur bis zu 60€) erstattet werden, da die Mobilitätsgarantie NRW die Fahrgastrechte aus der EVO nicht ersetzt.


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