OT: Fahrgastinformation im Störungsfall nach EU-VO 782/2021 (Aktueller Betrieb)

michael_seelze, Sonntag, 27.02.2022, 03:08 (vor 1500 Tagen) @ Sportdiesel612

Auf welchem Wege hast Du dann davon gehört? Als Fahrgast hast Du ein Recht auf eine Beförderung. Derzeit aber nicht darauf, über Störungen und deren Details informiert zu werden, über Verspätungen aber sehr wohl. Ab 07.06.2023 hast Du dann auch ein Recht darauf, vom Eisenbahnunternehmen während der Fahrt über Störungen und Verspätungen in Echtzeit informiert zu werden. Wie detailliert eine solche Information zu erfolgen hat, ist allerdings nicht festgelegt.


Hach, da kann ich gleich hier im Forum frisch gelerntes Halbwissen anwenden. In der VERORDNUNG (EU) 2021/782 steht zu dem Thema/Datum:

Noch ein weiterer Link zur EU-Seite (inhaltlich gleich)

[Artikel 2]...
(5) Bis zum 7. Juni 2030 können Mitgliedstaaten festlegen, dass Artikel 10 nicht zur Anwendung kommt, wenn es für einen Infrastrukturbetreiber nicht technisch durchführbar ist, Echtzeitdaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern, Reiseveranstaltern oder Bahnhofsbetreibern weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle zwei Jahre, inwieweit es technisch durchführbar ist, solche Daten weiterzugeben.
...
Artikel 10
Zugang zu Verkehrs- und Reiseinformationen
(1) Infrastrukturbetreiber geben Echtzeitdaten über die Ankunft und die Abfahrt von Zügen an Eisenbahnunternehmen,
Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Bahnhofsbetreiber weiter.[/i]

Es dürfte im Falle der DB Netz AG, die den EVU über Leidis-NK bereits Echtzeitinformationen zur Verfügung steht, schwer sein, unserem Staat die technische Nichtdurchführbarkeit der Weitergabe dieser Daten nachzuweisen, sodass unser Staat festlegt, dass der Artikel deswegen nicht zur Anwendung kommt.

Keine Ahnung, ob das jetzt die richtigen Artikel sind, denn zur Information des Reisenden finde ich da nichts.

Steht einen Artikel weiter oben:

Artikel 9 Reiseinformatioen
[...]
(2) Eisenbahnunternehmen und, soweit möglich, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter erteilen dem Fahrgast während der Fahrt mindestens die in Anhang II Teil II genannten Informationen. Wenn Bahnhofsbetreiber über solche Informationen verfügen, haben auch sie diese Informationen den Fahrgästen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der am besten geeigneten Form, nach Möglichkeit auf der Grundlage von Reiseinformationen in Echtzeit – auch unter Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik –, zu erteilen.[...]
[...]
ANHANG II
VON EISENBAHNUNTERNEHMEN UND FAHRKARTENVERKÄUFERN ANZUGEBENDE MINDESTINFORMATIONEN
Teil II: Informationen während der Fahrt
Dienstleistungen im Zug und Bordeinrichtungen, einschließlich WLAN
Nächster Haltebahnhof
Störungen und Verspätungen (geplant und in Echtzeit)
Wichtigste Anschlussverbindungen
Sicherheit

Hier könnte natürlich das Eisenbahnunternehmen behaupten, dass die Möglichkeit auf der Grundlage von Reiseinformation in Echtzeit nicht bestand. Aufgrund der verfügbaren Informationen für das Eisenbahnunternehmen vom größten deutschen Infrastrukturbetreiber (siehe oben) sollte sies jedoch nur selten tatsächlich der Fall sein.

Ohne die Störungsinformation und ohne explizite Echtzeitinfovorschrift bei Verspätungen
besteht das Recht des Fahrgastes auf Informationen durch das Eisenbahnunternehmen während der Reise nach Artikel 8 (2) EG-VO 1371/2007 bereits jetzt.


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