Das Märchen hält sich nicht nur bei Reisenden hartnäckig... (Allgemeines Forum)

fabs, Braunschweig, Freitag, 14.05.2010, 11:20 (vor 5922 Tagen) @ Holger2
bearbeitet von fabs, Freitag, 14.05.2010, 11:24

Wie verhält es sich denn bei einer reinen Nahverkehrsfahrkarte?

Bei einer Verbundfahrkarte tritt der Vertrag ja nur mit dem Verbund in kraft und der IC (also DB Fernverkehr) ist nicht Teil des Verbunds.

Aber inwieweit darf ich bei Verspätung mit einer normalen DB Nahverkehrsfahrkarte auch den nachfolgenden IC(E) benutzen?

Holger

Moin Holger!
Ich lege dir Punkt 9 ("Haftung") der Beförderungsbedingungen ans Herz >Direktlink, pdf, 709kb< (ab Seite 14)

Kurz gesagt: je nach deiner Wahl gilt entweder das Gleich ("unverzüglich") oder du musst erst eine IC(E)-Fahrkarte kaufen und diese dann einreichen ("später").

9 Haftung

9.1 Weiterbeförderung/Fahrpreiserstattung

9.1.1 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende mit einer Fahrkarte der Produktklassen ICE, IC/EC oder mit einer zuggebundenen Fahrkarte am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, hat er unverzüglich die Wahl zwischen (i) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit oder (ii) der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt. Er kann dabei auch den Zug einer höherwertigen Produktklasse benutzen. Die Benutzung eines reservierungspflichtigen Zuges oder eines Sonderzuges ist allerdings nicht gestattet.

9.1.2 Für den Reisenden mit einer Fahrkarte für die Produktklasse C gilt Nr. 9.1.1 mit Ausnahme von Satz 2. Der Reisende hat stattdessen bei Weiterreise im Zug einer höherwertigen Produktklasse zunächst den Fahrpreis für die benutzte Produktklasse zu zahlen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden nach Nr. 9.3. erstattet. Dies gilt nicht für Inhaber von Fahrkarten zu einem erheblich ermäßigten Fahrpreis. Welche Fahrkarten das sind, ist in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Angebote geregelt. Ansprüche von Inhabern dieser Fahrkarten nach Nr. 9.1.3 bleiben unberührt.

9.1.3 Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mehr als 60 Minuten verspätet ankommen wird, kann er auch die Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. Er hat dann anstelle der Ansprüche nach den Nummern 9.1.1 oder 9.1.2 Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Fahrpreises für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt und für die bereits durchgeführten Teile, wenn die Fahrt für ihn sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit. Für die Erstattung gilt Nr. 9.3.

Ich hoffe, geholfen zu haben.

Viele Grüße
fabs (krank im Bett)

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