Frage zu den Fahrgastrechten bezüglich der S-Bahnen in KA (Allgemeines Forum)

mmandl, Freitag, 07.08.2020, 08:20 (vor 2231 Tagen) @ ffz

Hallo,

die EU-Fahrgastrechte gelten bei den S-Bahnen der AVG, wie übrigens bei der Citybahn Chemnitz und der Regiotram in Kassel auch, nur auf den Abschnitten wo die S-Bahn als Eisenbahn fährt, also nach EBO(Eisenbahn Bau- und Betriebordnung) fährt. Nur dort ist im Rauk Karlsruhe die AVG auch ein EVU(Eisenbahn Verkehrsunternehmen) und nur dann stehen dir die EU-Fahrgastrechte zu.

Der Grund dafür ist recht simpel:

es sind durchgehende Fahrkarten zu fast allen Halten verkaufbar, wo die AVG nach EBO hin fährt. Ich kann zB mit Anstoßtarif NE einen durchgehenden Sparpreis Hochstetten - Hannover Hbf kaufen, allerdings darf ich dann auch bis zum Bahnhofsvorplatz in Karlsruhe auch nur die S1/S11 nutzen, steige ich in die Straßenbahn in Karlsruhe um die von der VBK betrieben wird und es kommt eine Kontrolle habe ich ein 60E Ticket gewonnen, weil Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis.

Auf der S1/S11 kommt zwischen Hochstetten und Neureut und zwischen Ettlingen-Neuwiesenreben und Bad Herrenalb/Ittersbach und auf der S31/32 zwischen Bruchsal und Menzingen(Baden)/Odenheim kommt der Anstoßtarif NE zur Anwendung, sonst fahren die AVG-Bahnen zum normalen DB Tarif.

Wäre das nicht so, könnte man mit der BahnCard 100 nur mit zusätzlicher Fahrkarte zB nach Ittersbach fahren.

Du kannst KEINE Fahrgastrechte einreichen, wenn du mit der S4 vom Durlacher Tor zum Karlsruher Hbf fährst und dann deinen ICE-Anschluss verpasst, weil das kein Eisenbahnabschnitt ist und du dafür keine durchgehende Fahrkarte kaufen kannst. Das City-Ticket begründet keine Fahrgastrechte bei Anschlussverlust.

Das ist alles so nicht richtig. Straßenbahnen sind begrifflich Eisenbahnen i.S.d. EU-Rechts. Sofern die Straßenbahn von einem genehmigten EVU betrieben wird, ist die Fahrt voll und ganz im Anwendungsbereich der Fahrgastrechte. Anders ist es nur, wenn die Straßenbahn von einem "normalen städtischen Verkehrsbetrieb" etc. betrieben wird. Die Auslegung der Verordnung und ein Vergleich mit den Eisenbahnbegriffen der anderen unionalen Rechtsakte zum Eisenbahnrecht ist hier eindeutig. Fahrten mit dem City-Ticket sind sogar stets im Anwendungsbereich der Verordnung. Die Auslegung der Verordnung, der Vergleich zu anderen Akten des Unionsprivatrechts (Schwerpunkttherorie) und die Regelungen der CIV, auf denen die Fahrgastrechteverordnung aufbaut, sprechen hier eine eindeutige Sprache: ergänzende Teilstrecken mit einem eisenbahnfremden Verkehrsträger ändern an der Anwendbarkeit der Verordnung für die gesamte Fahrt nichts. Dass die gelebte Praxis der EVU anders aussieht, ist mir auch klar.


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