FGR: vorzeitiger Abbruch des Artikels? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Donnerstag, 09.02.2017, 19:31 (vor 3376 Tagen) @ Blaschke

EG-VO 1371/2007:

Artikel 18
Hilfeleistung
(1) Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft sind
die Fahrgäste durch das Eisenbahnunternehmen oder den
Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts und
Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur
Verfügung stehen.
(2) Bei einer Verspätung nach Absatz 1 von mehr als 60 Minuten
ist den Fahrgästen Folgendes kostenlos anzubieten:
b) die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen
Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und
der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer
oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher
Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar
ist;

Die Frage wäre dann, ob ein zusätzlicher Aufenthalt vorliegt.


Nein, die Frage stellt sich zumindest bei dem Artikel nicht, denn es heißt ja in Absatz 2: "Verspätung von mehr als 60 Minuten". Und an der Stelle endet für den Beitragsbaumeröffner der ganze Artikel, weil er keine 60 Minuten Verpsätung am Zielort hat. Alles nachfolgend von Dir Zitierte kann also seitens der Eisenbahn ignoriert werden und kann keine Anwendung finden.

Der Beitragsbaumeröffner hätte keine 60 Minuten Verspätung am Zielort, wenn er mit geänderter Streckenführung weiterreisen würde. Setzt er aber seine Fahrt fort, erleidet er eine Verspätung [Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft] von mehr als 60 Minuten am Zielort.

PS: Ich bin nach wie vor der Meinung, dass kein Fahrgast verpflichtet ist, zur Verspätungsreduktion bzw. Vermeidung von notwendigen Übernachtungen mit geänderter Streckenführung weiterzureisen und dass Fahrpreisentschädigungen (Artikel 17 EG-VO 1371/2007) und Hilfeleistung (Artikel 18 EG-Vo 1371/2007) keinen Schadensersatz darstellen, sodass es dem Fahrgast nicht obliegt, den Schaden zu mindern.


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