Völlig überzogen. Aber solange es dem Image dient... (Allgemeines Forum)

Gambrinus, Mittwoch, 28.09.2016, 17:24 (vor 3470 Tagen) @ Destear

Bei der juristischen Befugnis zum Ausschluss dürfte es stark darauf ankommen, wie weit man die Klausel auslegt. Ich kann mir vorstellen, dass das nicht nur Verhaltensweisen umfasst, bei denen eine Störung des betrieblichen Verkehrs eintritt, sondern auch dann, wenn eine Störung hinreichend wahrscheinlich ist und sich gerade auf den Betrieb bezieht. Von beidem würde ich hier nicht ausgehen: Dass jemand, der auf dem Bahnsteig raucht, das hinreichend wahrscheinlich auch in Zug tut, kann nicht einfach unterstellt werden und das Rauchen am Bahnsteig ist auch keine Betriebsgefahr. Mal ganz menschlich gesprochen: Auch wenn man aus Abneigung gegen Raucher diese Maßnahme gut finden mag, ist das Verhalten arg überzogen. Schade, dass das juristisch nicht geklärt wurde - wäre auch im Sinne anderer Reisender, um sich vor heldenhaftem Personal zu schützen.

Sehr gut formuliert! Grundsätzlich ist es verständlich, wenn man sich über das Fehlverhalten anderer ärgert. Ein weiteres Ärgernis ist es dann für manche, wenn man erkennt, wenn ein Fehlverhalten für denjenigen keinerlei Konsequenzen bedeutet.

In dem konkreten Fall stellt sich zudem die Frage, welche anderen Alternativen dieser Zugchef gehabt hätte. Hätte er irgendwelche Strafgebühren für das Übertreten des Rauchverbots erheben können? Oder wären ihm außer dem Fahrtausschluss nur weitere mündliche Ermahnungen geblieben? Andererseits stellt sich mir die Frage, was kümmert ihn denn das Verhalten seiner Fahrgäste außerhalb des Zuges? Das, was auf einem Bahnsteig oder Bahnhofsgelände passiert liegt doch wieder in der Zuständigkeit des Bahnhofspersonals, oder? Einmal habe ich eine Diskussion mitbekommen, wo es darum ging, ob ein Lokführer jemanden von der Fahrt ausschließen darf, nachdem er beobachtet hat, dass derjenige nicht durch die Unterführung sondern verbotenerweise über die Gleise laufend zum Zug gekommen ist. Man kam zu dem Ergebnis, dass er das wohl nicht darf. Ob das wiederum stimmt, weiß ich nicht.

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich dann auch wieder die Frage, wie hoch der Schaden für die rauchenden Fahrgäste aus dem Beispielfall ist, nachdem sie von der Weiterfahrt ausgeschlossen wurden. Und welchen Schaden haben diese durch ihr Fehlverhalten verursacht? Das sollte man vielleicht auch bedenken.


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