noch etwas Mutmaßerei (Mutmacherei?) zum Rechtsrahmen (Fahrkarten und Angebote)

fjk, Mittwoch, 04.01.2012, 10:22 (vor 5419 Tagen) @ Fabian318

dann schwingen wir doch tatsächlich die große Keule: ist die "Pflicht [des EVU], daran mitzuwirken", dass direkt abgefertigt und (im Personenverkehr) durchgehend tarifiert wird (§12 AEG) kein Rechtsrahmen, in dem sich das EVU bewegen muss, egal, was der Ausschreiber sonst noch so verlangt?


Ich verstehe das eher als Wäre-schön-wenn-Bestimmung. Und sollte durch irgendeine Durchtarifierung 1/1000 weniger Rendite bringen, ist das natürlich völlig unzumutbar. ;)

Danke, das ist genau die laienverständliche Erläuterung zu "Mitwirkungspflicht", die mir fehlte...


Andernfalls wundert es mich, dass beim Interconnex da noch niemand auf den Trichter gekommen ist.

Könnte es sein, dass es sich bei den genannten öffentlichen Verkehren nur um Nahverkehrsleistungen handelt? Dann wär der Interconnex außen vor. Auf den Gedanken könnte man kommen, da "Tarife nach Satz 1 gegenüber jedermann angewendet werden müssen" - was auch nur sehr spitzfindig mit dem Sparpreis an sich in Einklang zu bringen ist...

Vielleicht doch eine etwas schwere Keule für den frühen Morgen.

Und ergibt sich daraus nicht automatisch, dass ich im öffentlichen Bahnverkehr für ein- und ausbrechende Fahrten de facto den DB-C- bzw. NE-Anschlusstarif akzeptieren muss?


Der NE-Anstoßtarif ist ja keine durchgehender Tarifierung. Es befinden sich zwei Beförderungsverträge lediglich auf einem Beleg.

Hmm. Aber eine Folge von (1) 1. - der Pflicht zur direkten Abfertigung? Ansonsten: wie passt der NE-Anstoßtarif zum Gesetz? Sind die Anstoßbahnen keine "des öffentlichen Verkehrs"?

Oder wird die Keule zum Bumerang?
duckt sich
fjk


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