AEG-"durchgehender Tarif" kein Rechtsrahmen? (Fahrkarten und Angebote)

fjk, Mittwoch, 04.01.2012, 10:09 (vor 5416 Tagen) @ Fabian318

Bitte? Wieso "noch"? Gibt es Tendenzen, daran noch stärker* zu rütteln, zu Gunsten der Bahnen und Privatisierungskriegsgewinnler, aber zu deutlichen (und wenn es nur die Bequemlichkeit ist) Ungunsten des Fahrgasts? [...Wenn an dieser Stelle mit der grundsätzlichen und großen Keule der "durchgehenden Abfertigung" aus dem AEG geschwungen wird]


Das fragte ich mich auch gerade, überlege aber gerade ob er sich mit dem noch auf sich ausweitende staatliche/kommunale Tarife (SH-Tarife, NRW-Tarif(e), Verkehrsverbünde...) ist?


"Noch" deshalb, weil es ja keinen Rechtsrahmen oder so gibt, der dies vorschreibt. Zweckverband XY könnte dies also in der nächsten Ausschreibung einfach nicht mehr zur Bedingung machen.

Moin,

dann schwingen wir doch tatsächlich die große Keule: ist die "Pflicht [des EVU], daran mitzuwirken", dass direkt abgefertigt und (im Personenverkehr) durchgehend tarifiert wird (§12 AEG) kein Rechtsrahmen, in dem sich das EVU bewegen muss, egal, was der Ausschreiber sonst noch so verlangt? Der Verbundtarif wäre dann durchgehend für Fahrten im Verbund (insofern ist auch der Ausschreiber in diesem Rahmen unterwegs, nur eben räumlich eingeschränkt), für darüber hinausgehende Fahrten muss es trotzdem irgendetwas anderes geben.

Und ergibt sich daraus nicht automatisch, dass ich im öffentlichen Bahnverkehr für ein- und ausbrechende Fahrten de facto den DB-C- bzw. NE-Anschlusstarif akzeptieren muss?

Oder ist die "Mitwirkungspflicht" für solcherlei Schlüsse eine zu schwache Forderung?

fährt nach Österreich ohnehin aus dem Rahmen
fjk


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