Guter Einwand! (Fahrkarten und Angebote)

Markus-P, Freitag, 16.09.2011, 16:12 (vor 5512 Tagen) @ Thalyseo

Führt der ZuB seinen Job korrekt aus, könnte er den Fahrgast wegen der unrechtmäßigen - da den AGB widersprechenden - Einlösung zur Verantwortung ziehen,


Ist das wirklich so? Kann ich mir als Kunde nicht hinreichend sicher sein, dass sich die Bahn damit einverstanden gezeigt hat, wenn sie mir das Produkt so verkauft? Genau das gleiche ja mit Europa-Spezial-Angeboten, die ganz objektiv einen Umweg enthalten, aber dennoch so verkauft werden.


Das ist was ich meinte, als ich schrieb, dass eben die technischen Sperren eingebaut werden müssten. Wenn die AGB dem jedoch ausdrücklich und eindeutig widersprechen, trifft die Bahn jedoch meines Erachtens - aus rein rechtlicher, nicht wirtschaftlicher Perspektive - "nur" eine Teilschuld, weil sie es unterlassen hat, den Missbrauch - durch technische Barrieren - zu unterbinden. Das würde aber in meinen Augen nichts daran ändern, dass sich der ZuB korrekt verhalten hätte.

Anderes Beispiel hierfür wäre die erneute Nutzung einer Fahrkarte, die nicht durch den ZuB entwertet worde. Das proviziert einen Missbrauch, da diese (vermeintlich) gültige Karte für den Kunden nutzenstiftend ist!

Weitere Anmerkungen:

Nach Eingabe des Gutscheincodes muss man diesen mit "Weiter" Bestätigungen.
Laut Bahn-Seite werden die Konditionen des Gutscheines durch betätigen des Weiter-Buttons überprüft.
Ob der Gutschein akzeptiert werden kann, überprüft also eine Bahn Software.
Wenn die Software sagt, der Gutschein kann akzeptiert werden, sollte der Kunde davon ausgehen dürfen, das er rechtmässig eingesetzt wird.

Wie soll der Zub überprüfen, ob ein Gutschein hätte angerechnet werden dürfen.
Auf dem Ticket steht nur: "Betrag für angerechnete eCoupons" und der Betrag dabei.
Das kann alles mögliche an Gutscheinen sein. Natürlich auch ein Nutella-Gutschein, aber wie will der ZUB das Nachweisen.
Gab es nicht auch mal Gutscheine um Ländertickets günstiger zu erwerben?
Könnte auch ein Verspätungsgutschein oder Geschenkgutschein gewesen sein.

Ich möchte auch keinem Zub zu nahe treten.
Aber ob jemand alle Nutzungsbedingungen im Kopf hat?
Das wage ich zu bezweifeln.
Auch können Ländertickets z.T. auch im weiteren kommunalen Nahverkehr eingesetzt werden, ohne das ein DB-Zug benutzt wird, und ob ein Busfahrer in Castrop-Rauxel die Beförderungsbedingungen der Bahn im Kopf haben muss?
Ich glaube nicht.

Ob der Einsatz der Gutscheine bei Ländertickets moralisch okay ist, ist die eine Sache.
Als Fahrgast sollte es aber keine Probleme geben dürfen, da die Bahn beim Verkauf die Möglichkeit gehabt hätte, die Nutzung zu unterbinden.


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