Fahrradmitnahme vs. Personenbeförderung (Fahrkarten und Angebote)

Fabian318, Münster i. W., Montag, 07.03.2011, 20:35 (vor 5627 Tagen) @ Markus-P
bearbeitet von Fabian318, Montag, 07.03.2011, 20:40

Ziffer 8 der Beförderungsbedingungen spricht von der Mitnahme von Fahrrädern. Da durch ergibt sich meiner Ansicht nach, das es eine Zusatzleistung zur Personenbeförderung ist, da Räder ohne Begleitung in den Zügen nicht befördert werden.

Klar ist das aber nicht geregelt. Es will ja auch keiner ein Fahrrad alleine verschicken, sondern mitnehmen. Mitgenommen und nicht alleine befördert wird es aber auch, wenn das Fahrrad einen RMV-"Fahrschein" hat, der Fahrgast aber einen DB-Fahrschein. Hier greift meines Erachtens § 305c Abs. 1 BGB. - Die Durchsetzung dieses "Rechtes" braucht aber viel Durchhaltevermögen und letztendlich muss man es u.U. auf eine Klage seitens des Verkehrsunternehmens ankommen lassen.

Ich finde in den RMV-Bestimmungen nicht mal den Hinweis auf die unentgeltliche Fahrradbeförderung, lediglich den Verweis auf unternehmensspezifische Regelungen.


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