Absatz 8.1.1 der Tfv 600/I - noch etwas (Fahrkarten und Angebote)

heinz11, Samstag, 22.01.2011, 19:21 (vor 5618 Tagen) @ sfn17

Vielen Dank für die "Literaturstelle"! Dir stimme ich auch in Deinem "Kleingedruckten" zu.

In besagtem Absatz steht ein drittes No-Go für mich: Eine Papierquittung zum Handy-Ticket bekommt man innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte in der Online-Buchungsrückschau. Auch totaler Mumpitz, wenn man fürs Handy-Ticket nur zwei Tage Zeit hat, für die anderen Online-Buchungen ein gefühltes Jahr. Schnell sind zwei Tage vergangen, in denen man übers USB-Stick gerade mal schnell Mails checken, aber nicht großartig Websites besuchen kann. Bei mir ist es nicht so wichtig, aber wegen des steuerrechtlichen Aspekts wunderts mich schon, dass nicht schon längst Kundenprotest gegen diese rückständige Regelung gekommen ist. Bei der nächsten Online-Umfrage schreibe ich das als Freitext...


Das ist nicht ganz richtig. Die Buchungsrückschau bei Onlinetickets geht zwar über 6 Monate zurück, aber nach dem Gültigkeitsdatum kannst Du das Ticket nicht mehr ausdrucken. Für ertragsteuerliche Zwecke mag der Ausdruck der Rückschau ausreichen, für den Vorsteuerabzug ist er ungenügend.

heinz


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