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brandenburger, Perleberg, Mittwoch, 08.05.2024, 20:17 (vor 11 Tagen) @ Speedy
bearbeitet von brandenburger, Mittwoch, 08.05.2024, 20:18

Betrug setzt im Sinne des § 263 StGB immer u.a. eine Vermögensverfügung voraus. Nachdem der Fragesteller aber nach der hier hM wohl Anspruch auf FGR hat, wird durch seine Täuschungshandlung, also der Angabe, er würde noch einen Anschluss in München brauchen, kein Vermögensschaden bei der Deutschen Bahn AG eintreten.

Hallo,

wenn der Fragesteller den Anspruch auch so hat, muss er auch keine Anschlussverbindung angeben, die er nie vorhatte zu benutzen. Ich finde es unanständig und dem Niveau dieses Forums abträglich, hier so einen Ratschlag zu geben.


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