EVO Paragraph 12 (Fahrkarten und Angebote)

Henrik, Donnerstag, 20.09.2012, 16:40 (vor 4258 Tagen) @ ice_pendler

Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens 40 Euro. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

Der Reisende wäre ja blöd, wenn er in den nächsten Zug einstiege und dort den doppelten Fahrpreis entrichten würde, statt sich beim Zugbegleiter seines Vertrauens eine Fahrkarte zu kaufen. (BB 3.9)

hm?

Das kommt ihm doch erheblich teurer, denn eigentlich braucht er ja gar keine Fahrkarte, er besitzt die BC100, sie liegt nur eben zuhause.


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