EVO Paragraph 12 (Fahrkarten und Angebote)

ice_pendler, Donnerstag, 20.09.2012, 16:28 (vor 4258 Tagen) @ ReKa

Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens 40 Euro. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

Der Reisende wäre ja blöd, wenn er in den nächsten Zug einstiege und dort den doppelten Fahrpreis entrichten würde, statt sich beim Zugbegleiter seines Vertrauens eine Fahrkarte zu kaufen. (BB 3.9)

PS: Das tolle ist, dass die ganzen Bestimmungen die Unfehlbarkeit des Begleitpersonals bei Fahrscheinkontrollen voraussetzen. Und unfehlbar ist bisher nur der Papst (mit kleinen Abstrichen seit dem 2. Vatikanischen Konzil....)


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