Falsch (Allgemeines Forum)

Waldbahn, Mittwoch, 12.08.2026, 19:25 (vor 1 Stunden, 16 Minuten) @ Alter Köpenicker
bearbeitet von Waldbahn, Mittwoch, 12.08.2026, 19:29

Kein Verkauf von Alkohol an Tankstellen zwischen 22 und 5 Uhr sogar verfassungsrichterlich bestätigt

Das BVerfG wies die Beschwerde einer Tankstellenpächterin zurück, welche in der Vorschrift eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz sah. Das Verbot dient wichtigen Gemeinwohlzielen, wie dem Schutz vor Straftaten und Alkoholmissbrauch von Jugendlichen.
Nach dem seit 1.3.2010 in Kraft getretenen Gesetz (§ 3 a LadÖG BW) ist ein Alkoholverkauf in Ladengeschäften aller Art, darunter auch Tankstellenshops, in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr verboten. Hiervon ausgenommen sind Hofläden und Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben sowie Verkehrsflughäfen. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Tankstellenshop und hat nach eigenen Angaben seither erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Sie sah sich dadurch in ihrer Berufsfreiheit verletzt und machte zudem einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend.
Das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorlagen. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Pächterin nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Nächtliche Begrenzung erlaubt (Urteil BVerwG Leipzig)

Also kein grundsätzlicher Verkauf rund um die Uhr.

--
Gruß
Waldbahn


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum