Zulässiger Umweg (Allgemeines Forum)

JoeO, Braunschweig, Mittwoch, 11.02.2026, 22:50 (vor 13 Stunden, 57 Minuten) @ Schultheiss Berlin

Dürfte doc auch eigentlich auch Köln-Hamburg-München bedeuten.

Das bedeutet es nicht.

Es müssen "verkehrsübliche" also tarifierbare Wege sein. Dazu müssen u.a. folgende Bedingungen erfüllt sein:

- der Weg muß "in Richtung auf das Ziel zu" führen.
- der Weg darf keine Stichstrecken bzw. Rückfahrten* enthalten
- der Weg darf keine Kreuz- und Querfahrten enthalten
*) Fahrplanbedingte Rückfahrten sind zulässig. So kann z.B. bis zu einem Fernverkehrshalt mit ICE gefahren werden und dann mit dem Regionalverkehr zurück zum (Regional-)Zielbahnhof lt. Fahrkarte.


Da Hamburg von Köln aus gesehen nicht in Richtung München liegt, kann von Köln nicht über Hamburg nach München gefahren werden. Man würde sich ja von München weg bewegen, wenn man von Köln in Richtung Hamburg startet.

Ob eine Streckenführung zulässig ist, kannst Du anhand der Tarifierbarkeit herausfinden. Gib die Verbindung auf bahn.de (oder im Navigator) ein. Wird ein Preis angezeigt, dann ist die Streckenführung zur Fahrt zulässig.
Bei Köln-Hamburg-München erscheint (da nicht zulässig) immer: "Preisauskunft nicht möglich".


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