Es geht um die gezahlten Steuern und Abgaben (Allgemeines Forum)

J-C, In meiner Welt, Sonntag, 12.01.2025, 20:58 (vor 338 Tagen) @ Christian1977
bearbeitet von J-C, Sonntag, 12.01.2025, 20:58

Die Höhe der angebotenen Zahlung bemisst sich nach dem erstattungsfähigen Anteil am Ticketpreis. Was erstattungsfähig ist, lässt sich auf folgende Formel bringen: Außer bei Buchung besonders flexibler Tarife muss ein Beförderungsunternehmen wie die Deutsche Bahn zwar nicht den vollen Ticketpreis zurückgewähren, wenn der Reisende sein Ticket ungenutzt lässt und nicht mitfährt. Zu erstatten ist jedoch stets der Teilbetrag des Reisepreises, der auf Steuern und Gebühren entfällt (d.h. z.B. auf die Umsatzsteuer). Da diese nicht anfallen, wenn ein Reisender eine Zugbuchung storniert und nicht mitfährt, erspart das Eisenbahnunternehmen den entsprechenden Aufwand. Da es also ohne Rückerstattung ungerechtfertigt bereichert wäre, muss es den Buchungspreis in entsprechender Höhe an den jeweiligen Kunden zurückzahlen.

Auf diesen Teilbetrag haben Sie also auch dann Anspruch, wenn Sie als Buchender eine Reise von sich aus stornieren. Und zwar auch dann, wenn

sie keinen besonderen Grund für den Nichtantritt der Zugfahrt haben oder
sie die Tickets in besonders günstigen Tarifgruppen wie dem Super-Spar-Preis gebucht haben oder
eine Stornierungs- oder Umtauschfrist für Ihr Ticket schon abgelaufen ist.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich wiederholt klargestellt, dass dem Reisenden von seinem gesetzlichen Erstattungsanspruch zumindest das Recht auf Rückzahlung unverbrauchter Steuern und Gebühren unbenommen bleiben muss (siehe Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.03.2018, X ZR 25/17, und vom 01.08.2023, X ZR 118/22).

https://www.ersatz-pilot.de/zugpreiserstattung-fur-stornierte-bahn-tickets/

Darauf wird dann wiederum eine Provision erhoben.

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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky


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