SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar? (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Dienstag, 23.07.2024, 22:29 (vor 774 Tagen) @ Barzahlung

Diese Frist gilt laut Artikel 28 (1) i.V.m. Artikel 28 (2) EU-VO 2021/782 für das

Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten

Ein Antrag auf Fahrpreisentschädigung oder Fahrpreiserstattung ist aber keine "Beschwerde", sondern mit ihm werden Rechte geltend gemacht.


Ich würde das schon so sehen, dass es eine Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung fallenden Rechten und Pflichte ist.

Dann mögen die Begriffe einheitlich verwendet werden und die "Beschwerde" entsprechend definiert werden. Mein Begriffsverständnis ist, dass ich mich nicht im Zusammenhang mit meinem Recht auf Entschädigung beschwere, wenn ich diese beantrage, wohl aber,wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird und ich Widerspruch einlegen.

Mangels einer anderen im Verordnungstext der EU-VO 2021/782 genannten Verjährungsfrist lässt sich, auch dem Hinweis aus Artikel 17

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.

folgend, die nach Anhang I Titel VI im Artikel 60 festgelegte Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag von einem Jahr beginnend mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises heranziehen.


Widerspricht sich das?
Innerhalb von drei Monaten müssen die Ansprüche geltend gemacht werden.
Ein Jahr nach Ablauf der Fahrausweisgeltungsdauer verjähren sie, müssten bis dahin also bei einem Gericht oder bei Durchsetzungs-/verbraucherschlichtungsstelle anhängig sein.

Dann hätte ich einen Anspruch, den ich nicht bis zu seiner Verjährung geltend machen kann.
Kann nicht verständlich formuliert werden? Was ist mit Jahreskarten; da müsste dann ein Entschädigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt eingereicht werden, während der Anspruch bis zu 1,75 Jahre später verjährt?!


Wobei in den Leitlinien der VO (EG) 1371/2007 in Bezug auf den Art. 60 CIV auch von einer Einreichfrist die Rede ist:

6.BESCHWERDEN GEGENÜBER EISENBAHNUNTERNEHMEN
Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung kann der Fahrgast seine Beschwerde bei jedem an der betreffenden Fahrt beteiligten Eisenbahnunternehmen einreichen. Die Fahrgäste müssen über die in Artikel 60 der Einheitlichen Rechtsvorschriften in Anhang I der Verordnung genannten Einreichungsfristen für Schadensersatzansprüche unterrichtet werden (siehe auch Abschnitt 7).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015XC0704(01)#page=6

Da im Artikel 60 eben diese Jahresfrist festgelegt ist, war das ein kluger Verweis, leider noch nach der alten Verordnung, die eine Dreimonatsfrist zur Einreichung von Beschwerden noch nicht kannte.


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