SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar? (Allgemeines Forum)
Bekanntermaßen bearbeitet die DB die Fahrgastrechte-Anträge zur Zeit noch nach der alten 12-Monats-Frist. Auszug aus dem FAQ-Bereich:
Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Beschwerden innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden müssen. Bitte machen Sie Ihre fahrgastrechtlichen Ansprüche daher innerhalb dieser 3-Monats-Frist geltend.
Wir als DB agieren bis auf Weiteres kulant und werden die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten. Wir orientieren uns dabei an dem bisher bekannten 12-Monatszeitraum.
https://www.bahn.de/faq/innerhalb-welcher-frist-kann-ich-meine-fahrgastrechtsansprueche...
Der bekannte 12-Monats-Zeitraum ist aus meiner Sicht auch der einzig richtige, was Anträge auf Fahrpreisentschädigung und Fahrpreiserstattung angeht. Ich frage mich, wie die DB darauf kommt, dass die fahrgastrechtlichen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach dem Ereignis geltend gemacht werden müssen.
Diese Frist gilt laut Artikel 28 (1) i.V.m. Artikel 28 (2) EU-VO 2021/782 für das
Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten
Ein Antrag auf Fahrpreisentschädigung oder Fahrpreiserstattung ist aber keine "Beschwerde", sondern mit ihm werden Rechte geltend gemacht. Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann der Fahrgast eine Beschwerde darüber innerhalb der genannten Frist vorbringen.
So steht die
Beantragung einer Erstattung oder Entschädigung
dann auch in einem anderen Erwägungsgrund (39) als die Erwägungsgründe (43-45) zu Beschwerden
hinsichtlich der durch diese Verordnung begründeten Rechte und Pflichten
Mangels einer anderen im Verordnungstext der EU-VO 2021/782 genannten Verjährungsfrist lässt sich, auch dem Hinweis aus Artikel 17
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.
folgend, die nach Anhang I Titel VI im Artikel 60 festgelegte Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag von einem Jahr beginnend mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises heranziehen.
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- SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden -
Barzahlung,
19.07.2024, 00:52
- SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden -
sflori,
19.07.2024, 15:36
- SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden -
JeDi,
20.07.2024, 14:26
- Fürs Forum hast du früher Zeit ;) - Matze86, 20.07.2024, 15:11
- SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden - Ludo, 22.07.2024, 14:07
- SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden -
JeDi,
20.07.2024, 14:26
- SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden - paisadar, 22.07.2024, 17:50
- SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar? -
michael_seelze,
22.07.2024, 19:23
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Barzahlung,
23.07.2024, 21:02
- SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar? - michael_seelze, 23.07.2024, 22:29
- SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar? -
Barzahlung,
23.07.2024, 21:02
- SC FGR: Drei-Monats-Frist könnte bald Anwendung finden -
sflori,
19.07.2024, 15:36