SC FGR: Drei-Monats-Frist auf Entschädigung anwendbar? (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Montag, 22.07.2024, 19:23 (vor 776 Tagen) @ Barzahlung

Bekanntermaßen bearbeitet die DB die Fahrgastrechte-Anträge zur Zeit noch nach der alten 12-Monats-Frist. Auszug aus dem FAQ-Bereich:

Innerhalb welcher Frist kann ich meine fahrgastrechtlichen Ansprüche geltend machen?

Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Beschwerden innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden müssen. Bitte machen Sie Ihre fahrgastrechtlichen Ansprüche daher innerhalb dieser 3-Monats-Frist geltend.

Wir als DB agieren bis auf Weiteres kulant und werden die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten. Wir orientieren uns dabei an dem bisher bekannten 12-Monatszeitraum.

https://www.bahn.de/faq/innerhalb-welcher-frist-kann-ich-meine-fahrgastrechtsansprueche...

Der bekannte 12-Monats-Zeitraum ist aus meiner Sicht auch der einzig richtige, was Anträge auf Fahrpreisentschädigung und Fahrpreiserstattung angeht. Ich frage mich, wie die DB darauf kommt, dass die fahrgastrechtlichen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach dem Ereignis geltend gemacht werden müssen.
Diese Frist gilt laut Artikel 28 (1) i.V.m. Artikel 28 (2) EU-VO 2021/782 für das

Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten

Ein Antrag auf Fahrpreisentschädigung oder Fahrpreiserstattung ist aber keine "Beschwerde", sondern mit ihm werden Rechte geltend gemacht. Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann der Fahrgast eine Beschwerde darüber innerhalb der genannten Frist vorbringen.

So steht die

Beantragung einer Erstattung oder Entschädigung

dann auch in einem anderen Erwägungsgrund (39) als die Erwägungsgründe (43-45) zu Beschwerden

hinsichtlich der durch diese Verordnung begründeten Rechte und Pflichten


Mangels einer anderen im Verordnungstext der EU-VO 2021/782 genannten Verjährungsfrist lässt sich, auch dem Hinweis aus Artikel 17

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels ist die Haftung der Eisenbahnunternehmen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle in Anhang I Titel IV Kapitel II geregelt.

folgend, die nach Anhang I Titel VI im Artikel 60 festgelegte Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag von einem Jahr beginnend mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises heranziehen.


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