Fahrgastrechte gelten auch bei unentgeltlicher Beförderung (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Sonntag, 14.04.2024, 13:32 (vor 609 Tagen) @ 401 051-ICE884
bearbeitet von Barzahlung, Sonntag, 14.04.2024, 13:35

Wenn man mit dem Schwerbehindertenausweis fährt, hat man eine freie Beförderung, und man hat dann auch keine FGR, weil man keine Fahrkarte hat.

Auch bei unentgeltlicher Beförderung bzw. bei Fahrt mit Nullpreisfahrkarten gelten die gesetzlichen Fahrgastrechte und das auch nicht nur bei der Schwerbehinderten-Freifahrt.

einzig die Entschädigung 25%/50% entfällt.

Die entfällt eigentlich auch nicht. Es ist halt nur so, dass der Fahrpreis und somit auch die größtmögliche Fahrpreisentschädigung nach dieser Regelung stets 0 Euro beträgt.

Hallo,

dort steht, dass man unter Umständen einen Fernzug nehmen kann, wenn ein Nahverkehrszug verspätet war und man nur noch mit Nutzung eines Fernzuges pünktlich ankommen kann.

Aufgrund § 3 Abs. 3 Satz 2 EVO bleiben schwerbehinderten Reisenden mit Wertmarke die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO erhalten.

Also die Regelung, die für Deutschlandticket-Nutzer/innen bis August auch galt und dann für diese explizit abgeschafft wurde.

Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 2 EVO gilt das Deutschlandticket aufgrund § 3 Abs. 4 EVO als erheblich ermäßigt. Daher darf im Tarif von § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO abgewichen werden.

Nicht alle Verbünde machen in ihren Tarifbestimmungen von dieser Möglichkeit Gebrauch.


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