Zum Sinn der Regelung (Allgemeines Forum)

Rook, Sonntag, 17.03.2024, 13:26 (vor 908 Tagen) @ Barzahlung

Wenn man aufgrund eines Ausfalls anstelle um 23.50 Uhr erst um 0.05 Uhr ankäme oder anstelle um 0.20 Uhr erst um 1.20 Uhr, dann ist man doch nicht gestrandet.

Man muss einen Schritt weiter denken:
Wenn dann der letzte Nachtbus weg oder der Abholer zwischenzeitlich eingeschlafen ist, schon.

Das verstehe ich nicht, denn wenn ein Anschlussverlust, der dazu führt, dass man anstelle um 21 Uhr erst um 6 Uhr ankäme (d.h. zur Strandung), Nr. 9.1.5 BB bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO gar nicht zum Anspruch führt.

Wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann, dann doch.

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Viele Grüße
Rook


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