Zum Sinn der Regelung (Allgemeines Forum)

Barzahlung, Sonntag, 17.03.2024, 12:15 (vor 46 Tagen) @ Rook
bearbeitet von Barzahlung, Sonntag, 17.03.2024, 12:18

Ich denke, Sinn der beiden (Teil-)Regelungen ist es zu vermeiden, dass der Fahrgast in der verkehrsruhigen Zeit strandet.

Wenn man aufgrund eines Ausfalls anstelle um 23.50 Uhr erst um 0.05 Uhr ankäme oder anstelle um 0.20 Uhr erst um 1.20 Uhr, dann ist man doch nicht gestrandet.

Deshalb ist der zweite Punkt auf Ausfälle beschränkt.

Das verstehe ich nicht, denn wenn ein Anschlussverlust, der dazu führt, dass man anstelle um 21 Uhr erst um 6 Uhr ankäme (d.h. zur Strandung), Nr. 9.1.5 BB bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 2 EVO gar nicht zum Anspruch führt.

Ich denke, Sinn der Regelung ist also, dass fahrgastseitig größere nächtliche Ankunftsverspätungen vermieden werden dürfen in Fällen, in denen man noch nicht gestrandet ist.
In den Fällen, in denen man standet, kann man sich ja sowieso auf die Hilfeleistung gemäß Art. 20 VO (EG) 2021/782 berufen.


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