Kulanzregelung und Fahrgastrechte (Fahrkarten und Angebote)

Barzahlung, Dienstag, 05.03.2024, 20:27 (vor 733 Tagen) @ sibiminus
bearbeitet von Barzahlung, Dienstag, 05.03.2024, 20:32

Es ist eine Kulanzleistung der DB, dass die Fahrkarte auch dann flexibel genutzt werden kann, wenn auf der vom Fahrgast gewählten Verbindung keine 60min. Verspätung zu erwarten ist.

Vor der Änderung der Fahrgastrechte-VO war diese Kulanzregelung aus dem Verbundprozess Großstörungen managen immer zeitlich limitiert auf ich glaube 14 Tage nach Störungsende. Seit dem 7.7.23 ist diese Frist entfallen.

Wobei die Änderung der EU-VO damit nicht in einem Zusammenhang steht bzw. nicht stehen dürfte. Ich hab da die folgende Theorie:

Beim letzten angekündigten EVG-Streik hat die DB eine Kulanzregelung veröffentlicht, die vorsah, dass man seine Reise ausschließlich vorverlegen könne. Eine flexible spätere Nutzung sei aufgrund der stark besetzten Züge am anschließenden Pfingstwochenende nicht möglich.

Daraufhin ist dann sowohl vom DB-SMT als auch an den DB Informationen und Reisezentren z.T. die Information gegeben worden, dass auch Fahrkarten für von einer Verspätung betroffenen Fahrten weder um Tage später genutzt noch gültiggeschrieben werden könnten und genau daran dürfte sich mal jemand abgearbeitet haben, weil das offensichtlich nicht mit der EU-VO in Einklang gebracht werden kann.

Ich vermute, dass das die Ursache ist, dass man diese unbefristeten Kulanzen ausspricht, wobei auch die DB bis heute mal so mal so beauskunftet.

Die ÖBB sprechen btw weiterhin befristete Kulanzen aus.

Sollten sie Ihre Reise zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt antreten wollen, können Sie die Tickets bis inkl. 15.03.2024 nutzen.

https://www.oebb.at/de/neuigkeiten/streikwarnung

Zudem bestreiten sie, dass bei einer 60min. Verspätung später gefahren werden dürfe, was sich offenkundig mit der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden deckt:

Das EBA und die Ösibude meinen nämlich, dass auch wenn Art. 18 Abs. 1 lit. c VO (EG) 2021/782 greift dennoch zeitnah angetreten werden müsse.

Ist das dann Kulanz? Ich bin mir nicht so sicher.

Das hab ich doch schon erläutert. Wenn die gewählte Verbindung pünktlich gefahren wird (bei einem Streik fallen nie alle Züge aus), dann kann sich der Fahrgast weder auf Nr. 9.1.1 BB noch auf Art. 18 Abs. 1 lit. c VO (EG) 2021/782 berufen. Nur durch die Kulanzregelung kann er dann später fahren. Kulanz ist also erfüllt. Wie viel Kulanz das jetzt genau ist, darüber lässt sich natürlich streiten.


Eine Regelung
- Verbindung pünktlich: 14 Tage
- Verbindung +60: ein Jahr
dürfte aber auch schwer erklärbar sein.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum