Fahrgastrechteverordnung (Allgemeines Forum)

tbsn, Würzburg, Sonntag, 17.12.2023, 22:00 (vor 1001 Tagen) @ Hustensaft

In (EU) 2021/782 gibt es aber spezielle Regelungen dazu. Aus Artikel 60:

"(2) Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
[...]
(3) Die Verjährung gemäß Absatz 2 beginnt bei Ansprüchen
[...]
c) in allen anderen die Beförderung von Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises."


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