Das Thema nochmal neu aufgerollt (Allgemeines Forum)
Danke für Eure Beiträge. Aber eine wirkliche Antwort auf die eigentliche Frage habe ich nicht herauslesen können.
Die richtige Antwort hast Du sieben Minuten nach Deiner Frage von Matze86 bekommen.
Zitat:
"Das kommt auf den Buchungszeitpunkt der Fahrkarte an. Buchung mit den alten Fahrzeiten bedeutet Anspruch auf FGR, mit den neuen Fahrzeiten nicht."
Es ist so, wie es Matze86 erklärt hat --> man bucht ein Ticket --> kommt es später zu Abweichungen, dann kann man FGR in Anspruch nehmen (sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Dieses Verfahren ist fristunabhängig.
Je später ein EVU eine Änderung bekannt gibt, desto mehr Fahrgäste gibt es, die eine Buchung mit den "alten" Daten gemacht haben und die dann von einer Änderung - zumeist negativ - betroffen sind. Insoweit sollte jedes EVU ein großes Interesse daran haben, dass Baufahrpläne früh in das Buchungssystem eingepflegt werden. Die Praxis zeigt, dass das (leider) nicht gut funktioniert. Der Konzern ist angeblich ein integrierter, was angeblich diverse Synergieeffekte zur Folge hat - tatsächlich macht dort jeder Bereich was ihm richtig erscheint, ganz gleich, welche Auswirkungen dies für andere Bereiche hat. Deshalb stehe ich einer Entflechtung (hierzuforum gern mal falsch als 'Zerschlagung' bezeichnet) positiv gegenüber.
Wie groß ist die - und sie muss ja irgendwo hinterlegt sein - Zeitspanne, in der ein EVU den Fahrplan des Zuges ändern darf, ...
Es gibt keine solche Zeitspanne.
Warum auch?
Wenn ein EVU den Fahrplan ändern muss (machen die ja nicht aus Spaß), dann wird geändert - ganz egal mit welchem Vorlauf. Langfristige Bekanntgabe ist schön - kurzfristige manches Mal unvermeidbar.
... ohne dass der Fahrgast Anspruch auf Fahrgastrechte hat, weil die Ankunftszeit der tatsächlichen Verbindung >60 Minuten gegenüber der mit Beginn des Jahresfahrplans angekündigten Ankunft am Ziel ist?
Der Jahresfahrplan hat mit FGR nichts zu tun. FGR resultieren aus einer Abweichung zwischen dem Fahrplan zum Buchungszeitpunkt und dem tatsächlichen Reiseverlauf.
Der Fahrgast hat immer Anspruch auf FGR, ganz egal wie früh eine Änderung in die Systeme eingepflegt wird, wenn er VOR der Änderung gebucht hat. Umgekehrt kann er keine Rechte geltend machen, wenn er erst NACH der Änderung bucht.
Beispiel:
Reisedauer für Fahrt am 01.02.24 gemäß Fahrplan 4 Stunden.
Kunde A kauft am 24.12.23 ein Ticket für diese Verbindung.
Fahrplan wird am 19.01.24 geändert. Bei gleicher Startzeit dauert es bis zur Ankunft jetzt 5 Stunden.
Kunde B kauft sich nach Bekanntgabe der Änderung am 21.01.24 ein Ticket für den 01.02.24.
Am 01.02.24 sitzen Kunde A und Kunde B in denselben Zügen und kommen nach 5 Stunden Fahrtdauer an.
Kunde A kann FGR in Anspruch nehmen. Weil er gegenüber dem Buchungszeitpunkt 1h Verspätung hat.
Kunde B kann keine FGR in Anspruch nehmen. Warum auch? Er hatte keine Verspätung - er kam zu dem Zeitpunkt am Ziel an, der ihm bei der Buchung genannt wurde.
Anmerkung: Der uns heute am 13.12. bekannte Jahresfahrplan 2024 spielt für den Vorgang keine Rolle.
--
Mit Interrail unterwegs ab 03.07.!
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Matze86,
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