FGR EU-VO 2021/782 "vergleichbare Beförderungsbedingungen" (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Sonntag, 03.12.2023, 14:50 (vor 749 Tagen) @ hjholtz
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 03.12.2023, 14:51

Über die EU-Verordnung hinaus gilt für reine Nahverkehrs-Fahrkarten¹ noch §11 EVO. Dort (konkret in Abs. 1 Nr. 1) findet sich auch die Möglichkeit zur Weiterfahrt mit einem anderen Zug bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten. Die o.g. EU-Verordnung sieht das erst ab 60 Minuten vor.

Dann gibt es aber §3 EVO, der es den EVU erlaubt, von §11 Abs. 1 Nr. 1 (also von eben dieser 20-Minuten-Regelung) bei Fahrkarten mit "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt" abzuweichen, und seit kurzem hat dieser Paragraph einen Absatz 4, der das Deutschlandticket (anders als sonstige Zeitkarten, für die der letzte Satz des vorherigen Absatzes gilt) als "erheblich ermäßigt" definiert. Das schließt aber nur die 20-Minuten-Regelung aus, alle anderen Rechte aus dem Rest von §11 EVO und auch alle Rechte aus der o.g. EU-Verordnung bleiben unberührt.

Womit man bei der EU-Verordnung in Artikel 18 (2) b)und c)
(Möglichkeit zur Entscheidung bei mind +60 zu erwartender Verspätung zwischen Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit - oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes)
immer noch beim problematischen Begriff der "vergleichbaren Beförderungsbedingungen" ist, wie er bereits in der Vorgänger-VO vorhanden war und zu dem es die Auffassung gegeben hat, dass eine Beförderung mit Nahverkehrszügen nicht unter Beförderungsbedingungen erfolge, die mit mit denen einer Beförderung in Fernverkehrszügen vergleichbaren wäre.


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