FGR Deutschlandticket (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Sonntag, 03.12.2023, 09:30 (vor 856 Tagen) @ arno50
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 03.12.2023, 09:31

Angeblich gelten Fahrgastrechte ja dann wohl doch - manchmal. Eigentlich ein Widerspruch! Wenn man das behauptet, so bitte ich darum, dass man die Rechtslage d.h. verbindliche Textstellen der Bahn angeben kann.

Für die Fahrgastrechte zum Deutschlandticket sind desdden Beförderungsbedingungen einschlägig:
Dies sind die Tarifbestimmungen für das Deutschland-Ticket inkl. SPNV-Geltungsbereiche. Darin findet man unter Nummer 6:

Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarifverbund.de. [...] Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen.

Gehen wir das einmal Schritt für schritt durch:
In Teil A Nr.8 findet man:

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Reisende am Zielbahnhof gemäß Beförderungsvertrag mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird, haben diese unverzüglich die Wahl zwischen der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit oder der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung bis zum Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt. Die Reisenden können dabei auch einen Zug des Fernverkehrs benutzen, sofern Sie nicht mit einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt im Sinne von § 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unterwegs sind. Welche Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen das sind, ist in den Tarifbedingungen der jeweiligen Angebote geregelt.

Damit ist klar, dass die Nutzung eines FV-Zuges mit anschließender Ersattung der Fahrkarte nach dieser "20-Minuten-Regel" für das Deutschlandticket ausgeschlossen ist, da es in seinen Tarifbedingungen als "erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gemäß § 3 EVO" (siehe oben) definiert ist.
Das Recht auf Abbruch der Reise nach Nummer 8.2.2 des Teils A ist nicht eingeschränkt:

Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Reisenden am Zielbahnhof ge-mäß Beförderungsvertrag 60 Minuten oder mehr verspätet ankommen werden, können sie die Reise abbrechen oder gar nicht erst antreten. Sie haben dann anstelle der Ansprüche nach Nummer 8.2.1 Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Fahrpreises für die nicht durch-geführten Teile der Fahrt und für die bereits durchgeführten Teile, wenn die Fahrt für sie sinnlos geworden ist, gegebenenfalls zusammen mit einer Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt bei nächster Gelegenheit.

Diese Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte (vgl. Nummer 8.2.8)
Ebenso das Recht,

einen neuen Beförderungsvertrag für die Weiterreise zum ursprünglichen Zielbahnhof mit einem anderen Anbieter öffentlicher Verkehrsdienste mit der Eisenbahn, mit dem Reisebus, oder Bus [zu]schließen [und sich] die hierfür entstandenen angemessenen Kosten [...] erstatt[en zu lassen], [wenn das EVU] die Reisenden innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zuges über die möglichen Optionen der Weiterreise [nicht informiert hat]

nach Nummer 8.2.2.
Schließlich folgen in den Nummern 8.2.4 und 8.2.5 die Regeln für die Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages oder einer zu erwartenden Verpätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof bei planmäßiger Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr sowie die Regeln für die Unterbringung in einer Unterkunft bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Resie am selben Tag infolge von Zugausfall oder Verspätung:

Zu Entschädigungszahlungen bei Verpätungen gelten die Nummern 8.2.6 des Teiles A und Nummer 8 des Teiles C. Zusammengefasst:

Kein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht, wenn Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugsausfälle nachweislich aufgrund bzw. im Zusammenhang mit folgenden Umständen aufgetreten sind:

  • außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende, außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte
  • Verschulden des Fahrgasts
  • Verhalten eines Dritten wie z.B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

Liegen diese Ausschlussgründe nicht vor, erhalten die Inhaber der Zeitkarte(Deutschlandticket)

bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschluss-versäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte je Einzelfall eine Erstattung bzw. Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2. Wagenklasse.[...] Inhaber einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung als Zeitkarte können auch wiederholte Verspätungsfälle ab 20 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte zusammenrechnen und gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitkarte zur Erstattung bzw. Entschädigung bei den EVU geltend machen [...] Bei Fahrkarten ohne Preisaufdruck ist vom Reisenden ein Beleg über den gezahlten Preis beizufü-gen. [..]In diesen Fällen wird für jeweils volle 60 Minuten Verspätung eine Erstattung bzw. Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2. Wagenklasse[...]. [...]Insgesamt werden max. 25 % des gezahlten Zeitkartenpreises ausgezahlt. Eine Zahlung erfolgt jeweils auf Antrag, wenn der Anspruch den Betrag von 4 € (Bagatellgrenze) überschreitet.

Der Verweis auf die EVO liefert keine neuen Informationen:
§3

(4) Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2

(2) Wenn nach dem maßgeblichen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu
zahlen ist, kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 11 Absatz 1 Nummer 1 abweichen.

§11 (1) Nr. 1:

(1) Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr
gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines
Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm nach dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EU) 2021/782 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende sonst mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird.


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