ICE nur als alternatives Verkehrsmittel (Allgemeines Forum)

hjholtz, Sonntag, 03.12.2023, 10:08 (vor 751 Tagen) @ arno50

Die Fahrgastrechte ergeben sich grundsätzlich erstmal aus der Verordnung (EU) 2021/782. In Kapitel IV geht es um Rechte bei Verspätungen und Ausfällen. Diese Verordnung gilt unmittelbar (im Gegensatz zu EU-Richtlinien, die die Mitgliedsstaaten verpflichten, entspechende Gesetzte zu haben bzw. zu schaffen), und für alle Eisenbahnfahrkarten. Kapitel II Art. 7 verbietet es explizit, Rechte aus dieser Verordnung auszuschließen.

Über die EU-Verordnung hinaus gilt für reine Nahverkehrs-Fahrkarten¹ noch §11 EVO. Dort (konkret in Abs. 1 Nr. 1) findet sich auch die Möglichkeit zur Weiterfahrt mit einem anderen Zug bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten. Die o.g. EU-Verordnung sieht das erst ab 60 Minuten vor.

Dann gibt es aber §3 EVO, der es den EVU erlaubt, von §11 Abs. 1 Nr. 1 (also von eben dieser 20-Minuten-Regelung) bei Fahrkarten mit "erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt" abzuweichen, und seit kurzem hat dieser Paragraph einen Absatz 4, der das Deutschlandticket (anders als sonstige Zeitkarten, für die der letzte Satz des vorherigen Absatzes gilt) als "erheblich ermäßigt" definiert. Das schließt aber nur die 20-Minuten-Regelung aus, alle anderen Rechte aus dem Rest von §11 EVO und auch alle Rechte aus der o.g. EU-Verordnung bleiben unberührt.

Dass von dem Recht, die 20-Minuten-Regelung auszuschließen, für das Deutschlandticket auch wirklich Gebrauch gemacht wird, steht dann in den Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket, konkret in Abschnitt 6.

¹Für Fahrkarten mit Fernverkehrsanteil finden sich etwaige über die o.g. EU-Verordnung hinausgehende Rechte in den Beförderungsbestimmungen des jeweiligen EVU, z.B. Abschnitt A.9 der Beförderungsbedingungen der DB AG.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum