Bordpreis bei Produkt-/Klassenübergang und Umweg? (Allgemeines Forum)

liebe70, Montag, 17.05.2010, 18:55 (vor 5918 Tagen) @ Giovanni

Produktwechsel & Umweg können nicht am Automaten gebucht werden.
Bei geschlossenem Fahrkartenschalter darf deshalb kein Bordpreis verlangt werden.

Ist bekannt. Aber die Tarifabteilung der DB wünscht es so. Wegen solcher - meines Erachtens - berechtigter Einwände, bin ich vor zwei Jahren in einem längeren Telefonat mit einem Vertreter ebendieser Abteilung eiskalt abgeblitzt. Und da ich das verkaufen muß, was das MT hergibt...

Ebenso verlangt die EVO, dass der Reisende bis 5 Minuten vor Abfahrt einen Fahrschein zum Normalpreis verlangen kann. Schafft er es bis dahin wegen langer Schlangen nicht bis dahin am Schalter bedient zu werden, muss er im Zug keinen Bordpreis bezahlen!

Das ist leider falsch. In der EVO §9(2) steht eindeutig: "Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges."

Das bedeutet, wenn der Anspruch erloschen ist, kannst Du maximal das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß EVO §12(2) bezahlen. Es steht nirgendwo, daß Du dann im Zug die Fahrkarte zum Normalpreis bekommst. Jeder Anspruch hat eine Verfallsfrist und wenn die abgelaufen bist, hat man - gelinde gesagt - Pech. Die Verfallsfrist kennzeichnet die Zeitspanne nach deren Ablauf die Geltendmachung eines Rechts nicht mehr statthaft ist.

Wenn Du eine Reservierung für einen bestimmten Sitzplatz (Rechtsanspruch) hast und diesen nach den 15 Minuten (Verfallsfrist) aufgesucht und eingenommen hast, dann ist Dein Sitzplatzanspruch (Geltndmachung Deines Rechts) verwirkt. Du kann den Reisenden, der auf Deinem Platz sitzt, mal nett fragen, ob er den Platz freiwillig räumt. Wenn dieser verneint, mußt Du Dir einen anderen Platz suchen.

Ein anderes Beispiel: Du willst ein Auto kaufen, findest auch eines was Dir gefällt und auch dem Preis entspricht, den Du ausgeben möchtest. Allerdings kannst Du das Auto nicht einfach so kaufen, sondern brauchst noch etwas Bedenkzeit. Der Händler sagt zu Dir, daß er das Auto für Dich bis zu einem bestimmten Termin reserviert. Nun kommst Du allerdings erst wieder, nachdem die Frist abgelaufen ist. Der Händler hat das Auto nach Ablauf der Dir eingeräumten Frist anderweitig verkauft. Du kannst auch hier nicht erwarten, daß der Händler Dir ein gleichartiges Auto zu genau denselben Preis verkauft, wie Du mit ihm vereinbart hast, wenn Du die Frist eingehalten hättest.

Die Juristen sehen dieses übrigens genauso.

Die Bahn ist allerdings so freundlich und bietet Dir für den Fall, daß Du Deinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend machst (für die Schlangen am Fahrkartenschalter kann sie nun wirklich nichts), den Kauf einer Fahrkarte zum Bordpreis an.

Oder anders ausgedrückt: Der Autohändler bietet Dir ein gleichartiges Auto an, wie Du Dir gewünscht hast, allerdings zu einem anderen, höheren Preis. Nun kannst Du Dich entscheiden, ob Du das Auto kaufst oder nicht. Wenn Du es willst, mußt Du den vom Händler festgesetzten Preis bezahlen.

Trotzdem wird er, (aus Unwissenheit?) gern kassiert.

Falsch, das ist geltendes Recht. Die AGB der Bahn (also die Beförderungsbedingungen) müssen bei jeder Änderung von staatlicher Seite genehmigt werden. Solange es von dort keinen Einspruch gibt, daß diese AGB falsch sind, werden sie auch so wie vorgesehen angewendet.

Gruß, Ralf


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