FGR Fahrkarten Super Sparpreis Aktion ->DB Servicecommunity (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Sonntag, 06.02.2022, 10:17 (vor 1497 Tagen) @ michael_seelze
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 06.02.2022, 10:17

Zur Sicherheit: Du bist der Meinung, dass auch im Fahrgastrechtsfall eine Nutzung von Nahverkehrszügen für die Weiterreise (ohne explizite Freigabe) ausgeschlossen bleibt?


Nach den BB erst einmal Ja.

Hier ergänze ich einmal die Antwort des "Team Deutsche Bahn/no" bzgl. eines Super Sparpreises Young aus der DB Servicecommunity:

Wenn bei einer zu erwartenden Verspätung ab mindestens 20 Minuten am Zielbahnhof, ein Zug der Produktklasse C genutzt werden muss, ist zunächst der Fahrpreis für diese Produktklasse zu zahlen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen werden über das Service Center Fahrgastrechte kostenfrei erstattet.
Das heißt, man muss erst einmal in Vorkasse für den Nahverkehr treten, bekommt diese aber auch nachträglich über das Servicecenter Fahrgastrechte erstattet. /no

Zudem könnte bei 60 Minuten zu erwartender Verspätung ... die Beförderung in Zügen der Produktklasse C mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beförderungsbedingungen nicht vergleichbar seien.

Dem Reisenden die Nutzung einer niedrigeren Produktklasse zu verwehren, wäre eine wirklich sonderbare Auslegung der Regel.

Ja. Ich würde als Fahrgast natürlich nicht so argumentieren und die FGR aus Artikel 16 der EG-VO ab zu erwartender Verspätung von 60 Minuten geltend machen. Eine Auslegung der EG-VO, wie ich sie getroffen habe, ist aber möglich. Es gibt auch andere Benutzer, die allerdings meine Deutung der EG-VO teilen. Der Nutzer "Joe O." schrieb im oben genannten Beitragsfaden in der Service-Community:

„ Bei Verspätungen von 60 Minuten und mehr ‚schlägt’ die EU-Verordnung doch die Beförderungsbedingungen.“ -> Stimmt. Tut mir leid, wenn ich aber gleich etwas schreibe, was ich weiter oben schon geschrieben habe ???? . „Und daraus folgerte ich, dass ab 60 Minuten die Nutzung kostenfrei geht.“ -> Diese Folgerung ist falsch. Weil die EU-Verodnung ganz etwas anderes bestimmt. Ich habe oben schon aus der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zitiert. (Das ist die EU-Verordnung) > Artikel 16 > Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung > [...] > ... der Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise [...] unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort... Damit ist nach der EU-Verordnung keine Weiterfahrt mit Nahverkehrszügen möglich. Da die Beförderungsbedingungen eine Nutzung der Produktklasse C ausschließen und im Verspätungsfall die Weiterfahrt nach der EU-Verordnung nur unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen möglich ist, ist auch die Weiterfahrt nur mit Ausschluss der Produktklasse C möglich.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum