FGR bei Nichtantritt im internationalen Verkehr (Fahrkarten und Angebote)

Berlin-Express, nähe BPHD, Mittwoch, 01.07.2020, 23:41 (vor 1394 Tagen) @ woschfan

Liebe FGR-Experten,

ich hatte einen Super Sparpreis nach Schweden für den 13. Mai gebucht. Da die Corona-Kulanzregelung ja seltsamerweise nur für Fahrkarten bis 3. Mai galt, fiel diese für mich aus, obwohl klar war, dass die Reise nicht antretbar sein wird.

Die Nichtantretbarkeit wurde durch den "planmäßigen" Ausfall der internationalen Verbindungen Hamburg-Kopenhagen letztlich noch klarer, dadurch wäre meine Ankunft in Stockholm ganze 2 Stunden verspätet gewesen.

Also füllte ich das FGR-Formular aus, kreuzte dort logischweise das Feld "Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten [...]" an und erwartete eine vollständige Erstattung.

Nun kam die Entscheidung des Servicecenters: 120 Minuten Verspätung = 50% Erstattung. Dies ist m.E. nicht korrekt.

Auf https://www.bahn.de/p/view/service/auskunft/fahrgastrechte/international.shtml steht zwar weit und breit nichts zum Thema "Nichtantritt" (anders ist es auf der Informationsseite zum nationalen Verkehr), aber ein Blick in die internationalen Beförderungsbedingungen verrät (Art. 19), dass Art. 9 GCC-CIV/PRR gilt. Dort ist eindeutig geregelt:
9.1.1 Fällt der Zug aus oder ist er verspätet, und ist nach Erfahrung des Beförderers objektiv davon auszugehen, dass der Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht wird, kann der Reisende unter den Bedingungen in Punkt 9.1.3 nachstehend:
a) für die nicht durchgeführte Reise oder für den nicht durchgeführten und/oder durchgeführten, aber sinnlos gewordenen Teil der Reise Erstattung des Beförderungspreises sowie die unentgeltliche Rückbeförderung zum Abfahrtort verlangen,[...]

Später heißt es:
9.2.1 Macht der Reisende keine Ansprüche nach Pt. 9.1.1 a) vorstehend geltend und erreicht er den Bestimmungsort gemäss Beförderungsvertrag mit 60 Minuten oder mehr Verspätung, entschädigt ihn der Beförderer mit 25% des nach Pt. 9.3.1 berechneten Beförderungspreises. Bei Verspätungen von 120 Minuten oder mehr beträgt die Entschädigung 50% des nach Pt. 9.3.1 berechneten Beförderungspreises.

Für meinen Fall ist also Pt. 9.1.1. eingetreten und mittels meines Kreuzchens habe ich doch Pt. 9.1.1 a) geltend gemacht.

Habe ich einen Denkfehler oder gibt es noch irgendwo versteckte Sonderregelungen, die dann wider meines Verständnisses die GCC-CIV/PRR ungültig machen?
Oder liege ich richtig und es lohnt sich, das SC FGR mal über die gültigen Regelungen aufzuklären?

Vielen Dank schon mal für kompetente Hilfe!

Hast du vielleicht versehentlich was bei tatsächlicher Ankunft eingetragen? Du hast auf jeden Fall recht, du hast Anspruch auf 100% Ersatttung. Einfach nochmal postalisch Widerspruch einlegen.

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[image] #FreeAssange


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